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Es ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn eine Partei, die bereits seit Jahren Kindesunterhalt begehrt und den Unterhaltsanspruch für die Kinder als Folgesache des Scheidungsverfahren anhängig gemacht hat, nunmehr Prozeßkostenhilfe zur Einleitung eines weiteren Kindesunterhaltsverfahrens beantragt, da eine verständige Partei, die für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ihre Rechte nicht in gleicher Weise geltend machen würde. Das Gebot sparsamer Prozeßführung hätte es vielmehr erfordert, zeitnah zur ersten Aufforderung, Kindesunterhalt zu zahlen, den Unterhaltsanspruch einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einer abgesonderten Rechtsverfolgung im Scheidungsverfahren hätte es daher nicht mehr bedurft. Die mit der getrennten Rechtsverfolgung für einzelne Zeitabschnitte in zwei Prozessen verbundenen Mehrkosten wären daher vermeidbar gewesen.
AGS 2000, 115 FamRZ 1999, 240 FuR 1999, 184 OLGReport-Oldenburg 1999, 142 [...]
1. Ob die 15/10 Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO für die Einbeziehung von nicht streitgegenständlichen Gegenständen in der Berufungsinstanz um jeweils 3/10 gemäß §11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist, ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften in ihrem gesamten Gefüge zu beantworten. 2. Die Erhöhung der Gebühren von § 11 BRAGO ist danach nicht nach dem Inhalt der jeweiligen Regelung, sondern nach dem Rahmen, in dem der Vergleich geschlossen wird, zu bestimmen. Es ist dabei von der Erwägung auszugehen, daß der Rechtsanwalt, der in der Berufungsinstanz einen Vergleich schließt, auch für diejenigen Gegenstände, die nicht zuvor Verfahrensgegenstand waren, die besonderen Qualifikationen für die Vertretung der Parteien in dieser Instanz aufweisen muß (Postulationsfähigkeit). Der Anwalt erhält daher in der Berufungsinstanz die um 3/10 erhöhte Gebühr für das Berufungsverfahren auch für Gegenstände, die nicht Berufungsgegenstand sind, während umgekehrt für einen außergerichtlichen oder für einen in erster Instanz geschlossenen Vergleich nur eine 10/10 Gebühr anfällt, auch wenn dadurch ein in der Berufungsinstanz anhängiger Verfahrensgegenstand erledigt wird.
Anmerkung: N. Schneider, AGS 1999, 37 AGS 1998, 147 AGS 1999, 37 FamRZ 1999, 386 [...]