Sortieren nach
1. Hat das Familiengericht noch im Juni 1998 über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1672 BGB a.F. entschieden und ist gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt worden, dann ist dieses Verfahren nach Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG auch dann fortzusetzen, wenn in erster Instanz ein Scheidungsverbund zwischen den Parteien besteht, in dem auch Anträge zum Sorgerecht gestellt wurden. Eine Verweisung auf das erstinstanzlich anhängige Scheidungsverfahren erscheint nicht sachgerecht, da § 1671 BGB n.F. den Parteien eine endgültige Entscheidung über die elterliche Sorge schon unter der Voraussetzung des dauernden Getrenntlebens ermöglicht und darüberhinaus die im Verbundverfahren mögliche einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge von geringerer Bestandskraft ist. 2. Auch bei Anwendung des § 1671 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes ist Voraussetzung für das Weiterbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge, daß beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsgeeignet und gewillt sind, die Verantwortung für die Kinder gemeinsam zu tragen. 3. Äußert ein Elternteil angesichts des tiefgehenden Zerwürfnisses zwischen den Elternteilen nachvollziehbare Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge, dann führt dies zu einer Prognose, die letztlich eine gemeinsame elterliche Sorge ausschließt (hier: zusätzliches Problem des Vorwurfs eines sexuellen Mißbrauchs durch den anderen Elternteil).
FamRZ 1999, 324 MDR 1998, 1482 OLGR-Dresden 1999, 51 OLGReport-Dresden 1999, 51 [...]
Bei Beendigung der Amtspflegschaft durch das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) braucht das Jugendamt als Amtspfleger keinen Schlußbericht oder eine Schlußrechnung für das Vormundschaftsgericht zu erstellen und auch nicht von Amts wegen die erteilte Bescheinigung als Bestallungsurkunde an das Gericht zurückzugeben, da insofern durch die Behörde keine Mißbrauchsgefahr gegeben ist.
DAVorm 1998, 942 FamRZ 1999, 48 NJW-RR 1999, 302 NiedersRpfl 1999, 19 Rpfleger 1999, 25 [...]
1. Elternschaft und Partnerschaft sind im Blick auf die elterliche Sorge für ein gemeinsames (minderjähriges) Kind auseinanderzuhalten. 2. Getrenntlebende Eltern sind verpflichtet im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden. 3. Aus dieser Pflicht können Eltern nicht entlassen werden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohl des Kindes zumutbar und die darauf gerichtete Erwartung nicht unbegründet erscheint.« Daher rechtfertigen allein aus der zerbrochenen Partnerschaft herrührende Konflikte nicht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
DRsp I(167)445e-g FamRZ 1999, 40 NJW 1998, 3786 OLGReport-Zweibrücken 1998, 444 [...]
1. Nach der Neufassung des § 1671 BGB ist die gemeinsamen Sorge der normative Regelfall. Ausnahmen von diesem bedürfen einer besonderen Begründung. 2. Haben die Eltern übereinstimmend in Ausübung ihres gemeinsamen Sorgerechts die Bestimmung getroffen, daß die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollen, und hat der Vater dies im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens noch einmal bekräftigt, so liegt darin die Einwilligung des Vaters zum gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Änderung des Lebensmittelpunktes der Kinder könnte der Vater nur dadurch herbeiführen, daß er sich zunächst nach § 1671 BGB die alleinige elterliche Sorge oder wenigstens das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen läßt, oder daß ihm gemäß § 1628 BGB das alleinige Entscheidungsrecht über den Aufenthaltsort des Kindes übertragen wird. 3. In einem solchen Fall fehlen jegliche Umstände im Sinne des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilaspekt des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten der Mutter erfordern würden.
FamRZ 1999, 39 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) OLGReport-Stuttgart 1998, 394 [...]