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Ist vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7. 1998 bereits nach § 1672 BGB a.F. über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens entschieden worden, dann besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Abtrennung der auch nach dem 1.7.1998 weiter betriebenen Folgesache elterliche Sorge nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO. § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll lediglich in zeitlicher Hinsicht die Lücke schließen, die dadurch entstanden ist, dass es die in § 1672 BGB a.F. vorgesehene Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nicht mehr gibt. Liegt eine solche Regelung nach altem Recht bereits vor, besteht kein Bedürfnis zur Regelung der elterlichen Sorge vor der Scheidung.
FamRZ 1999, 1434 NJW 1999, 958 OLGR-Bamberg 1999, 153 OLGReport-Bamberg 1999, 153 [...]
»Eine Ehescheidung darf auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 628 ZPO vorzeitig ausgesprochen werden, wenn Folgesachen (hier: nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich) erst anhängig, aber noch nicht rechtshängig sind und möglicherweise aus prozessualen Gründen nicht in zulässiger Weise geltend gemacht sind.«
FamRZ 1998, 1525 NJWE-FER 1998, 234 OLGReport-Zweibrücken 1998, 492 [...]
1. Ist die Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7.1998 rechtskräftig geschieden und gegen die im Rahmen des Scheidungsverbunds getroffene Sorgerechtsregelung Beschwerde eingelegt worden, so richtet sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts nach dem 1.7.1998 nach dem neuen Recht, da das Kindschaftsreformgesetz für die materiellen Regelungen im Bereich der elterlichen Sorge keine Übergangsvorschriften erhält. 2. Obwohl § 1671 BGB n.F. voraussetzt, daß die Eltern bisher die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt haben, ist das Verfahren auch dann als Übertragungsverfahren nach § 1671 BGB n.F. und nicht als Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB fortzuführen, wenn bereits vor der Scheidung der Parteien bestandskräftig in einem isolierten Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge entschieden worden war, ohne daß diese Entscheidung ausdrücklich auf den Zeitraum bis zur Scheidung begrenzt worden wäre. 3. Die Bestandskraft der isolierten Sorgerechtsentscheidung ist zu relativieren. Es ist insofern zu beachten, daß Entscheidungen nach § 1672 BGB a.F. immer in der Erwartung einer nachfolgenden endgültigen Sorgerechtsregelung im Verbundverfahren nach § 1671 BGB a.F. getroffen wurden, ihnen insoweit nur ein vorläufiger Charakter zukam. Die Annahme einer immanenten Beschränkung der Bestandskraft liegt nahe. Eine Beurteilung des fortzuführenden Verfahrens als Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB ließe diesen Charakter der Sorgerechtsentscheidung aus § 1672 BGB a.F. außer acht. Die im Grunde vorläufige und unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung stehende Regelung würde unabhängig von den Vorstellungen und Bestrebungen der Eltern zu einer endgültigen Entscheidung aufgewertet, die zudem nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1696 BGB geändert werden könnte, also nur dann, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Sinn und Zweck der Übergangsregelung
FamRZ 1998, 1315 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) NJW 1999, 68 [...]
1. Von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Familiengericht nach § 629b ZPO kann aus prozeßökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn beide Parteien mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts einverstanden sind und der Sachverhalt so vollständig geklärt ist, daß den Parteien durch den Verlust einer Tatsacheninstanz kein Nachteil entstehen kann (hier: beide Parteien begehren die Scheidung, über die Regelung der elterlichen Sorge besteht Einigkeit und der Versorgungsausgleich ist durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen). 2. Hat ein Scheidungsantrag in zweiter Instanz nur deshalb Erfolg, weil nunmehr das Trennungsjahr abgelaufen ist, dann ist bei der Kostenentscheidung § 97 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden.
EzFamR aktuell 1998, 331 FamRZ 1998, 1528 FuR 1998, 442 OLGReport-Oldenburg 1998, 226 [...]