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1. Für ein isoliertes Auskunftsbegehren nach § 1587e BGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Auskunftsmöglichkeiten nach § 11 VAHRG einschließlich der dort vorgesehenen Zwangsmittel noch nicht abschließend ausgeschöpft sind. Da § 11 VAHRG zwecks Vereinfachung eingeführt wurde, ist nichts ersichtlich für die Notwendigkeit, parallel ein zusätzliches umständliches und kostenträchtiges Verfahren zu führen. 2. Während des Verbundverfahrens ist durch das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG in aller Regel sichergestellt, daß das Familiengericht ohne besonderes Zutun der Parteien die bestehenden Versorgungsanwartschaften feststellt. Hierzu hat es notfalls auch von den vom Gesetz in § 33 FGG vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen. Allein der Umstand, daß ein Titel nach § 1587e BGB über § 888 ZPO, anders als eine richterliche Anordnung nach § 11 VAHRG in Verbindung mit § 33 FGG, auch im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, von vornherein auf das wesentlich einfachere und schnellere Verfahren nach § 11 VAHRG zu verzichten. 3. Wird ein isoliertes Auskunftsbegehren während des Laufs des Scheidungsverfahren eingeleitet und nach Abschluß der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich für erledigt erklärt, dann sind die Kosten des Rechtsstreits wegen der Unzulässigkeit des Verfahrens entgegen der Regelung des § 13a FGG der antragstellenden Partei aufzuerlegen.
EzFamR aktuell 1998, 361 FamRZ 1999, 1207 FuR 1999, 27 OLGReport-Oldenburg 1999, 75 [...]
Es ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn eine Partei, die bereits seit Jahren Kindesunterhalt begehrt und den Unterhaltsanspruch für die Kinder als Folgesache des Scheidungsverfahren anhängig gemacht hat, nunmehr Prozeßkostenhilfe zur Einleitung eines weiteren Kindesunterhaltsverfahrens beantragt, da eine verständige Partei, die für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ihre Rechte nicht in gleicher Weise geltend machen würde. Das Gebot sparsamer Prozeßführung hätte es vielmehr erfordert, zeitnah zur ersten Aufforderung, Kindesunterhalt zu zahlen, den Unterhaltsanspruch einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einer abgesonderten Rechtsverfolgung im Scheidungsverfahren hätte es daher nicht mehr bedurft. Die mit der getrennten Rechtsverfolgung für einzelne Zeitabschnitte in zwei Prozessen verbundenen Mehrkosten wären daher vermeidbar gewesen.
AGS 2000, 115 FamRZ 1999, 240 FuR 1999, 184 OLGReport-Oldenburg 1999, 142 [...]
Nach Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) sind die Beträge, die das Gericht an einen Sachverständigen aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen hat, erstattungspflichtig. Der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen ist zu versagen, wenn die bestimmungsgemäße Entschädigung grob unbillig wäre, weil der Sachverständige seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen (§ 407a Abs. 3 ZPO). Verletzt der Sachverständige diese Pflicht, ist seine Entschädigung um den Betrag der Kosten zu kürzen, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären. Ein Anspruchsverlust tritt also nicht ein, wenn davon ausgegangen werden kann, daß auch bei erfolgter Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen nicht eingeschränkt oder ihre Fortsetzung nicht unterbunden worden wäre. Ob die Kosten des Gutachtens in einem auffälligen Mißverhältnis zum Streitwert stehen, richtet sich nicht nach dem letztlich festgestellten Wert der Sache, sondern nach dem behaupteten Wert der Sache.
EzFamR aktuell 1998, 191 FamRZ 1998, 1309 FuR 1998, 188 [...]