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Richtet sich ein Zusatzversorgungsanspruch gegen einen öffentlich rechtlichen Versorgungsträger, unterliegt er nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Er ist deshalb nicht in der Nominalwertbilanz des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587g Abs. 1 S. 1 BGB, sondern in der Bilanz der volldynamischen Anrechte des Wertausgleichs nach § 1587a Abs. 1 BGB mit den Anrechten des Ausgleichsverpflichteten zu verrechnen. Der Ausgleichsberechtigte kann, wenn eine Verrechnung mit einem eigenen ausgleichspflichtigen Anrecht nach § 1587g BGB nicht erfolgt, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragen, einen Prozentwert zu bestimmen, der den Anteil der Ausgleichsrente an der jeweiligen Rente ergibt, die der Ausgleichsverpflichtete bezieht. Die Feststellung des Prozentwerts der Ausgleichsrente ermöglicht es, im Falle einer Änderung der Rentenhöhe ein Abänderungsverfahren nach § 1587g Abs. 3, § 1587d Abs. 2 BGB zu vermeiden. Die Verurteilung zur Abtretung nach § 1587i BGB ist auf den so festgestellten Betrag zu erstrecken.
FamRZ 1999, 869 NJW-RR 1999, 301 OLGR-München 1999, 23 [...]