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1. Auch wenn Ehegatten am Tag des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt und von der Option des Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht haben, ist im Falle des Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB Anwendung des § 40 FGB nicht ausgeschlossen. 2. Soweit in Art. 234 § 4 Abs. 4 geregelt ist, daß § 39 FGB sinngemäß anzuwenden ist, enthält diese Aussage des Gesetzgebers nicht zwangsläufig eine Verneinung des § 40 FGB. 3. Insbesondere da die Verneinung eines Anspruchs nach § 40 FGB nach eventuellen langer Ehe für die Betroffenen eine erhebliche geldliche Einbuße bedeuten kann, hätte der Gesetzgeber ganz klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn er Ansprüche auf Vermögensausgleich hätte ablehnen wollten.
FamRZ 1998, 1177 OLGReport-Brandenburg 1998, 105 VIZ 1998, 232 [...]
»Der Gläubiger eines Verstorbenen hat ein rechtliches Interesse an der Einsicht in das für den Verstorbenen geführte Personenstandsbuch jedenfalls dann, wenn bei dem Nachlaßgericht Erben nicht bekannt sind und auch eine Auskunft aus dem Melderegister nicht zur Ermittlung der Erben führt. Er kann nicht darauf verwiesen werden, beim Nachlaßgericht die Anordnung der Nachlaßpflegschaft zu beantragen. Belange des Datenschutzes stehen nicht entgegen.«
NJW-RR 1999, 660 OLGReport-Brandenburg 1998, 341 ZEV 1999, 324 [...]