Sortieren nach
Die Beschwerde nach § 127 ZPO gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unzulässig, wenn sie erst nach Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist in der Hauptsache durch den Beschwerdeführer eingelegt wird, soweit mit der Beschwerde eine abweichende Entscheidung zur Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung begehrt wird. Die Erfolgsaussicht kann durch das Beschwerdegericht nicht abweichend von der rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung beurteilt werden. Für hypothetische Erwägungen zur Erfolgsaussicht bei Bewilligungsreife, die gleichzeitig mit der Entscheidungsreife in der Hauptsache eingetreten ist, ist kein Raum mehr, wenn die Partei die Hauptsacheentscheidung nicht angreift. Die Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 78, 88, 96), die zum Prozesskostenhilfeverfahren im Verwaltungsgerichtsverfahren bei Nichteröffnung des Instanzenzugs in der Hauptsache, gestützt auf die besondere Entstehungsgeschichte des § 146 VwGO, ergangen ist, kann für das ZPO-Verfahren nicht herangezogen werden.
FamRZ 2000, 102 NJW-RR 2000, 1680 OLGReport-Karlsruhe 1999, 262 [...]