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1. Großeltern steht nach dem bis Juni 1998 geltenden Recht allein wegen ihrer Verwandtschaft grundsätzlich kein Umgangsrecht mit ihren Enkeln zu, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK. 2. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Sorgeberechtigte den Umgang mißbräuchlich verweigert und dadurch das Kindeswohl gefährdet, § 1666 BGB. 3. Die Anhörung eines Kindes muß nicht zwingend vor dem ganzen Kollegialgericht erfolgen, wenn über das Ergebnis der Anhörung ein ausführlicher Aktenvermerk niedergelegt wird und es bei der Entscheidung weniger auf den persönlichen Eindruck vom Kind als auf die gemachten Äußerungen ankommt. 4. Auch der Wille eines erst neunjährigen Kindes ist bei einer Umgangsentscheidung angemessen zu berücksichtigen. 5. Die erneute Anhörung des Jugendamtes in einer weiteren Instanz ist entbehrlich, wenn keine neuen Tatsachen hervortreten, zu denen sich das Jugendamt äußern müßte.
FGPrax 1998, 104 FamRZ 1998, 1042 NJW-RR 1998, 937 OLGReport-Frankfurt 1998, 118 [...]