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1. Werden minderjährige Kinder von dem sorgeberechtigten Elternteil aus dem Ausland (hier: Chile) nach Deutschland verbracht, dann kann der andere Elternteil außer der sofortigen Rückgabe der Kinder nach Artikel 12 und 13 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und der Durchsetzung einer möglicherweise im Ausland ergangenen Umgangsregelung nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 ZPO, 33 FGG auch die Regelung des Umgangsrechts selbst verlangen. 2. Die Regelung erfolgt gemäß Art 2 MSA sachlich nach § 1684 BGB und verfahrensmäßig gemäß § 621 ff. ZPO. Als Rechtsmittel ist nach § 621e ZPO die befristete Beschwerde statthaft. 3. Hat das Familiengericht seine Entscheidung formell auf das Haager Kindesentführungsabkommen gestützt und dies auch im Rubrum zum Ausdruck gebracht, so dass der äußere Anschein erweckt wurde, es sei eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsabkommens getroffen worden, dann ist nach dem Prinzip der Meistbegünstigung auch die sofortige Beschwerde nach § 8 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Haager Kindesentführungsabkommen (AGHKiEntÜ) zulässig. 4. Weigern sich die (hier 12 und 13 Jahre alten Kinder) vehement, irgendeinen Kontakt zum anderen Elternteil (hier: dem Vater) aufzunehmen und liegt auf seiten dieses Elternteil ein erhebliches Gewaltpotential vor, das sich bereits in körperlichen Mißhandlungen des sorgeberechtigten Elternteils und im Gebrauch einer Schußwaffe geäußert hat, dann führt dies zum Ausschluss des Umgangsrechts, wenn zudem dem anderen Elternteil in einem Gutachten eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Elementen, psychopathischer Reaktion und beängstigenden Reaktionsstörungen bescheinigt wurde. In einem solchen Fall würde die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts zu massiven psychischen Beeinträchtigungen der beiden Kinder führen.

OLG Bamberg (2 UF 286/97) | Datum: 30.09.1998

DRsp I(167)442i-j FamRZ 1999, 951 NJW-RR 1999, 515 OLGR-Bamberg 1999, 169 OLGReport-Bamberg 1999, 169 [...]

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