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1. Für ein isoliertes Auskunftsbegehren nach § 1587e BGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Auskunftsmöglichkeiten nach § 11 VAHRG einschließlich der dort vorgesehenen Zwangsmittel noch nicht abschließend ausgeschöpft sind. Da § 11 VAHRG zwecks Vereinfachung eingeführt wurde, ist nichts ersichtlich für die Notwendigkeit, parallel ein zusätzliches umständliches und kostenträchtiges Verfahren zu führen. 2. Während des Verbundverfahrens ist durch das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG in aller Regel sichergestellt, daß das Familiengericht ohne besonderes Zutun der Parteien die bestehenden Versorgungsanwartschaften feststellt. Hierzu hat es notfalls auch von den vom Gesetz in § 33 FGG vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen. Allein der Umstand, daß ein Titel nach § 1587e BGB über § 888 ZPO, anders als eine richterliche Anordnung nach § 11 VAHRG in Verbindung mit § 33 FGG, auch im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, von vornherein auf das wesentlich einfachere und schnellere Verfahren nach § 11 VAHRG zu verzichten. 3. Wird ein isoliertes Auskunftsbegehren während des Laufs des Scheidungsverfahren eingeleitet und nach Abschluß der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich für erledigt erklärt, dann sind die Kosten des Rechtsstreits wegen der Unzulässigkeit des Verfahrens entgegen der Regelung des § 13a FGG der antragstellenden Partei aufzuerlegen.

OLG Oldenburg (11 UF 51/98) | Datum: 14.07.1998

EzFamR aktuell 1998, 361 FamRZ 1999, 1207 FuR 1999, 27 OLGReport-Oldenburg 1999, 75 [...]

1. Hat der Antragsteller eines Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuß eingezahlt, ist der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden und sind in der Verbundentscheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben worden, dann ist die Staatskasse aus § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht verpflichtet, dem Antragsteller die nicht auf ihn entfallenden Gebührenanteile wieder zu erstatten. Vielmehr ist die Staatskasse wegen der Zweitschuldnerhaftung aus §§ 49, 58 Abs. 1 GKG berechtigt, die entstandenen Gebühren voll mit dem Vorschuß zu verrechnen, auch wenn dies wegen der Kostenentscheidung zu einem Erstattungsanspruch gegen die Partei führt, der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war. 2. Nach der in § 123 ZPO zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers führt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht zu einer vollständigen Befreiung der armen Partei von dem mit jeder Prozeßführung verbundenen Kostenrisiko. Ihr verbleibt im Falle des Unterliegens in jedem Fall die Pflicht, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch die von dem Prozeßgegner eingezahlten Vorschüsse. Dementsprechend fehlen im Gerichtskostengesetz Vorschriften, die wie in §§ 2 Abs. 4, 57 Abs. 2 GKG für den Fall einer Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Rückzahlung bereits gezahlter Kosten vorsehen. Die Verwendung der Worte ' geltend machen ' sowohl in § 58 Abs. 2 Satz 1 als auch in Abs. 2 Satz 2 GKG zwingt daher zu dem Schluß, daß die Regelung sich bei der bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung nur noch auf offene, nicht aber auf bereits gezahlte Kosten bezieht. Auch wenn mit § 58 Abs. 2 Abs. 2 GKG eine teilweise Entlastung der armen Partei durch den Verzicht auf die Zweitschuldnerhaftung erreicht werden sollte, läßt sich ein von dem Wortsinn abweichender Wille des Gesetzgebers nicht feststellen. In Kenntnis der Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bis heute bewußt von einer

OLG Oldenburg (12 WF 77/98) | Datum: 26.05.1998

FamRZ 1999, 176 JurBüro 1998, 654 OLGReport-Oldenburg 1999, 182 [...]

1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat in aller Regel derjenige die Prozeßkosten zu tragen, der bei Ausbleiben des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. 2. Eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des mutmaßlichen Prozessausgangs bei streitiger Fortführung ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen zwar grundsätzlich unzulässig, doch sind präsente Urkunden sowie das Angebot von Zeugen im Rahmen des billigem Ermessen zu würdigen. 3. Hat der Beklagte Anlaß zur Erhebung einer Stufenklage gegeben, dann sind ihm in dem Fall, daß der Rechtsstreit sich dadurch erledigt, daß der Beklagte eine Urkunde über den noch nicht bezifferten Unterhalt vor dem Kreisjugendamt errichtet, die Kosten aufzuerlegen, auch wenn letztendlich ein Zahlungsanspruch überhaupt nicht bestanden hätte. 4. Hat der Beklagte entgegen dem Sachvortrag des klagenden Kindes eine Stundungsvereinbarung mit der gesetzlichen Vertreterin des klagenden Kindes behauptet und sich zum Beweis auf das Zeugnis der gesetzlichen Vertreterin berufen, so kann das Gericht im Rahmen der Überlegungen zu § 91a ZPO unterstellen, daß die gesetzliche Vertreterin in einer förmlichen Beweisaufnahme nichts Abweichendes vom maßgeblich von ihr stammenden Sachvortrag des Klägers ausgesagt hätte.

OLG Bamberg (7 WF 55/98) | Datum: 14.05.1998

FamRZ 1999, 174 OLGR-Bamberg 2000, 174 OLGReport-Bamberg 2000, 174 [...]

1. Der obsiegende Streitgenosse, der zusammen mit dem unterliegenden Streitgenossen durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird, hat grundsätzlich nur in Höhe des auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Kostenteils Anspruch auf Erstattung durch den Prozeßgegner, es sei denn, daß er glaubhaft macht, tatsächlich mehr gezahlt zu haben oder zahlen zu müssen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß es keinen Erfahrungssatz dahin gibt, der Rechtsanwalt werde gerade den einen die Erstattung des vollen Betrags fordernden Streitgenossen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auf die volle Summe in Anspruch nehmen. Ohne Vorliegen besonderer Verteilungsmaßstäbe kann nur davon ausgegangen werden, daß die Streitgenossen jeweils kopfteilig von ihrem gemeinsamen mandatierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. 2. Grundsätzlich sind dem jeweiligen Kostengläubiger nur die Kosten zu erstatten, die ihm tatsächlich auf Dauer erwachsen. Werden mehrere Streitgenossen durch einen einzigen Anwalt vertreten, wird der obsiegende Streitgenosse vorbehaltlich einer anderweitigen internen Kostenregelung letztlich stets nur mit einem seinem Kopfteil entsprechenden Anteil belastet. Denn auch bei einer Inanspruchnahme eines Streitgenossen in voller Höhe wird die über den Kopfteil hinausgehende Zahlung durch den gesetzlichen Erwerb des Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB hinsichtlich des für den anderen Streitgenossen gezahlten Teils ausgeglichen. 3. Von diesem Grundsatz sind nur in eng begrenzten Fällen und nur dann Ausnahmen zu machen, wenn der die Erstattung des vollen Betrags fordernde Streitgenosse glaubhaft macht, daß er aufgrund besonderer Umstände die vollen Gebühren des gemeinsamen Rechtsanwalts zu tragen hat, beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen. 4. Das Argument, jeder Streitgenossen hätte schließlich einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, so daß die Ersparnis durch einen gemeinsamen Anwalt nicht an den Kostenschuldner

OLG Dresden (15 W 708/98) | Datum: 16.06.1998

JurBüro 1998, 598 NJW-RR 1999, 293 [...]

1. Wird der armen Partei im Rahmen des Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe zum Abschluß eines Vergleichs zur Regelung des Ehegatten- und Kindesunterhalts gewährt, dann steht dem Anwalt aus der Staatskasse eine 15/10 Vergleichsgebühr zu. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO für die Kürzung der Vergleichsgebühr sind nicht gegeben. 2. Die rein formale Auslegung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall ist nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu vereinbaren. Nach dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist eine Kürzung nur dann gerechtfertigt, wenn für die einzelnen Gegenstände des Scheidungsfolgenvergleichs Prozeßkostenhilfe auch für den Fall gewährt wurde, daß es nicht zum Abschluß eines Vergleichs kommt, denn nur dann hat das Gericht die Erfolgsaussicht der einzelnen Anträge nach den Grundsätzen des § 114 ZPO prüfen müssen. 3. Dies folgt auch aus § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, wonach sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluß eines Vergleichs über die Scheidungsfolgesachen erstreckt. Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs nicht von einer besonderen Prüfung der Erfolgsaussichten für die einzelnen Vergleichsgegenstände abhängig gemacht, sondern automatisch an die Gewährung der Prozeßkostenhilfe für die Ehesache geknüpft. Wird das Gericht hier aber nicht in Anspruch genommen, so liegt der von § 23 Abs. 1 Satz 3 in BRAGO vorausgesetzte Grund für eine Kürzung der Vergleichsgebühren nicht vor. 4. Dies gilt auch dann, wenn das, was sich bereits aus § 122 Abs. 3 BRAGO ergibt, auf Antrag noch einmal ausdrücklich bewilligt wird, denn ein solcher rein deklaratorischer Ausspruch setzt keinerlei Prüfung der Erfolgsaussicht voraus. Er erfüllt somit ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO.

OLG Rostock (3 WF 118/98) | Datum: 07.08.1998

FamRZ 1999, 387 [...]

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