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Die jährliche Sonderzuwendung der Beamten ist nicht nur mit einem abgezinsten Wert in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, denn sie ist kein selbständiger Teil der Beamtenversorgung, der im Versorgungsausgleich gesondert zu bewerten wäre, sondern ein unselbständiger Teil der gesamten Anwartschaft auf Beamtenversorgung.
ebenso: BGH XII ZB 124/98 vom 3.2.1999 FamRZ 1999, 868 OLGReport-Celle 1999, 74 [...]