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1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat in aller Regel derjenige die Prozeßkosten zu tragen, der bei Ausbleiben des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. 2. Eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des mutmaßlichen Prozessausgangs bei streitiger Fortführung ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen zwar grundsätzlich unzulässig, doch sind präsente Urkunden sowie das Angebot von Zeugen im Rahmen des billigem Ermessen zu würdigen. 3. Hat der Beklagte Anlaß zur Erhebung einer Stufenklage gegeben, dann sind ihm in dem Fall, daß der Rechtsstreit sich dadurch erledigt, daß der Beklagte eine Urkunde über den noch nicht bezifferten Unterhalt vor dem Kreisjugendamt errichtet, die Kosten aufzuerlegen, auch wenn letztendlich ein Zahlungsanspruch überhaupt nicht bestanden hätte. 4. Hat der Beklagte entgegen dem Sachvortrag des klagenden Kindes eine Stundungsvereinbarung mit der gesetzlichen Vertreterin des klagenden Kindes behauptet und sich zum Beweis auf das Zeugnis der gesetzlichen Vertreterin berufen, so kann das Gericht im Rahmen der Überlegungen zu § 91a ZPO unterstellen, daß die gesetzliche Vertreterin in einer förmlichen Beweisaufnahme nichts Abweichendes vom maßgeblich von ihr stammenden Sachvortrag des Klägers ausgesagt hätte.

OLG Bamberg (7 WF 55/98) | Datum: 14.05.1998

FamRZ 1999, 174 OLGR-Bamberg 2000, 174 OLGReport-Bamberg 2000, 174 [...]

1. Werden minderjährige Kinder von dem sorgeberechtigten Elternteil aus dem Ausland (hier: Chile) nach Deutschland verbracht, dann kann der andere Elternteil außer der sofortigen Rückgabe der Kinder nach Artikel 12 und 13 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und der Durchsetzung einer möglicherweise im Ausland ergangenen Umgangsregelung nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 ZPO, 33 FGG auch die Regelung des Umgangsrechts selbst verlangen. 2. Die Regelung erfolgt gemäß Art 2 MSA sachlich nach § 1684 BGB und verfahrensmäßig gemäß § 621 ff. ZPO. Als Rechtsmittel ist nach § 621e ZPO die befristete Beschwerde statthaft. 3. Hat das Familiengericht seine Entscheidung formell auf das Haager Kindesentführungsabkommen gestützt und dies auch im Rubrum zum Ausdruck gebracht, so dass der äußere Anschein erweckt wurde, es sei eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsabkommens getroffen worden, dann ist nach dem Prinzip der Meistbegünstigung auch die sofortige Beschwerde nach § 8 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Haager Kindesentführungsabkommen (AGHKiEntÜ) zulässig. 4. Weigern sich die (hier 12 und 13 Jahre alten Kinder) vehement, irgendeinen Kontakt zum anderen Elternteil (hier: dem Vater) aufzunehmen und liegt auf seiten dieses Elternteil ein erhebliches Gewaltpotential vor, das sich bereits in körperlichen Mißhandlungen des sorgeberechtigten Elternteils und im Gebrauch einer Schußwaffe geäußert hat, dann führt dies zum Ausschluss des Umgangsrechts, wenn zudem dem anderen Elternteil in einem Gutachten eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Elementen, psychopathischer Reaktion und beängstigenden Reaktionsstörungen bescheinigt wurde. In einem solchen Fall würde die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts zu massiven psychischen Beeinträchtigungen der beiden Kinder führen.

OLG Bamberg (2 UF 286/97) | Datum: 30.09.1998

DRsp I(167)442i-j FamRZ 1999, 951 NJW-RR 1999, 515 OLGR-Bamberg 1999, 169 OLGReport-Bamberg 1999, 169 [...]

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