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1. Eine Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 BGB, die das Umgangsrecht (hier: bei einem vierjährigen Kind) für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, darf nur ergeben, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Bei einem Ausschluss für zwei Jahre handelt sich um einen solchen Ausschluss für längere Zeit, der nur unter der obengenannten strengen Voraussetzung einer Gefährdung des Kindeswohls zulässig wäre. 2. Hat der Sachverständige nicht, wie es sonst in familienpsychologischen Gutachten üblich ist, einen Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil hergestellt, dann kann er auch nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, die Beziehung dieses Elternteil zu dem Kind sei von erheblichen Ängsten des Kindes geprägt, die der Elternteil verursacht habe. Seiner Empfehlung, den Umgang für zwei Jahre auszusetzen, ist danach nicht zu folgen. 3. War der Kontakt zu dem Kind bereits seit einigen Jahren abgebrochen, dann ist es angebracht, den Kontakt in der Weise wieder anzubahnen, daß einmal im Monat für eine Stunde in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Kreisjugendamtes ein Umgangsrecht gewährt wird.
DRsp I(167)448a-c FamRZ 1999, 326 MDR 1999, 426 OLGReport-Hamm 1999, 36 [...]