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1. Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen über die elterliche Sorge richtet sich gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nach § 329 ZPO. 2. Hat der im Ausland lebende Antragsgegner entgegen § 174 Abs. 2 ZPO keinen Zustellungsbeauftragten im Inland bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen. 3. Die Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, besteht im Bereich des Zivilprozesses erst nach Zustellung der Klageschrift, die bei einer im Ausland wohnenden Partei gemäß §§ 208, 199 ff. ZPO nach den einschlägigen staatsvertraglichen Regelungen vorgenommen werden muss. 4. Da ein Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge kein Sachantrag sondern ein Verfahrensantrag ist, also ein Gesuch, überhaupt ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge durchzuführen, und es sich auch um kein streitiges Verfahren sondern um ein FGG-Verfahren nach dem Amtsermittlungsprinzip handelt, bedarf es einer förmlichen Zustellung des Antrags nicht. Die Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, setzt damit nur voraus, daß der Antragsgegner von dem Verfahren Kenntnis genommen hat und ihm ein angemessener Zeitraum verblieben ist, den Zustellungsbeauftragten zu bestellen.
EzFamR aktuell 1999, 108 FamRZ 1999, 938 NJW-RR 1999, 659 OLGReport-Bamberg 1999, 130 [...]
Wenn ein Ehegatte nach der Trennung der Parteien auf dem Hausgrundstück des anderen Ehegatten wohnen bleibt und eine Wohnungszuweisung an ihn nicht erfolgte, kann der Alleineigentümerehegatte eine Nutzungsentschädigung analog den §§ 1361b Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB fordern. Dies gilt bis zur Rechtskraft der Scheidung, da die in Betracht kommenden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen nicht eingreifen und es sachwidrig wäre, zwar einem Miteigentümer, nicht aber einem Alleineigentümer eine Nutzungsentschädigung zubilligen zu können. Nach Rechtskraft der Scheidung ist der in der Wohnung verbliebene Nichteigentümer, der sich nicht auf eine Wohnungszuweisung nach der Hausratsverordnung berufen kann zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach den §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, 100 BGB verpflichtet. Denn die Ehe gewährt ein Recht zum Besitz nur bis zur Rechtskraft der Scheidung.
FamRZ 1999, 1271 NJW-RR 1999, 441 OLGReport-Düsseldorf 1999, 34 [...]