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»Ein über den - angesichts der tatsächlichen Einkünfte der Eltern gerechtfertigten - Mindestunterhalt des volljährigen Kindes hinausgehender Bedarf kann auf die Zusammenrechnung lediglich fiktiver Einkünfte der beiden EIternteile jedenfalls dann nicht gestützt werden, wenn solche Einkünfte in den letzten Jahren nicht erzielt wurden.«
EzFamR aktuell 1999, 39 FamRZ 1999, 1452 OLGR-Nürnberg 1999, 104 [...]
Ein Urteil ist nur dann zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn der Titel ausreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Unklare Titel sind jedoch nur dann keine wirksamen Vollstreckungstitel, wenn sich der Inhalt des Tenors auch durch Auslegung nicht ermitteln läßt. Für die Frage, ob ein Titel vollstreckbar ist, kommt es nicht darauf an, ob er inhaltlich richtig ist. Auch eine über ein Jahr hinausgehende Auskunft bei Nichtselbständigen ist ein wirksamer Vollstreckungstitel, wenn die Auskunftszeit genau bestimmt ist.
EzFamR aktuell 1999, 59 FamRZ 1999, 944 FuR 1999, 493 OLGR-München 1999, 122 [...]
Der Einsatz eines physiophychologischen Gutachtens mit Hilfe eines Polygraphen bringt beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs in einem Umgangsrechtsverfahren nach § 1684 BGB eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit zum Nachweis der Unschuld eines Verdächtigen, nicht jedoch zum Nachweis seiner Schuld. Der Sachverständige muß allerdings die erforderliche Fachkompetenz speziell für die Prüfung von Sexualdelikten haben, den Tatvorwurf genau umfassen und die Kontrollfragen exakt auswählen, die für den Verdächtigen eine emotionale Bedeutung haben.
DRsp I(167)448h EzFamR aktuell 1999, 94 FamRZ 1999, 674 FuR 1999, 335 OLGR-München 1999, 152 [...]
1. Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen über die elterliche Sorge richtet sich gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nach § 329 ZPO. 2. Hat der im Ausland lebende Antragsgegner entgegen § 174 Abs. 2 ZPO keinen Zustellungsbeauftragten im Inland bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen. 3. Die Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, besteht im Bereich des Zivilprozesses erst nach Zustellung der Klageschrift, die bei einer im Ausland wohnenden Partei gemäß §§ 208, 199 ff. ZPO nach den einschlägigen staatsvertraglichen Regelungen vorgenommen werden muss. 4. Da ein Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge kein Sachantrag sondern ein Verfahrensantrag ist, also ein Gesuch, überhaupt ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge durchzuführen, und es sich auch um kein streitiges Verfahren sondern um ein FGG-Verfahren nach dem Amtsermittlungsprinzip handelt, bedarf es einer förmlichen Zustellung des Antrags nicht. Die Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, setzt damit nur voraus, daß der Antragsgegner von dem Verfahren Kenntnis genommen hat und ihm ein angemessener Zeitraum verblieben ist, den Zustellungsbeauftragten zu bestellen.
EzFamR aktuell 1999, 108 FamRZ 1999, 938 NJW-RR 1999, 659 OLGReport-Bamberg 1999, 130 [...]