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»Die Vormundschaftsgerichte sind ab 1.7.1998 weiterhin für die allgemeine Führung der Vormundschaft zuständig.« Allgemeine Führung der Vormundschaft heißt insbesondere die Beaufsichtigung und Überwachung des Vormunds einschließlich der Bewilligung von Vergütungen sowie die Erteilung von Genehmigungen, deren der Vormund eventuell bedarf. Der Gesetzgeber hat nicht das große Familiengericht geschaffen. Er hat lediglich zahlreiche, bisher dem Vormundschaftsgericht obliegende Geschäfte, insbesondere Verfahren nach § 1666 BGB, auf das Familiengericht übertragen. Ist ein Überprüfungsverfahren nach § 1696 Abs. 3 BGB vor dem 1.7.1998 beim Vormundschaftsgericht anhängig, bleibt dieses gem. Art. 15, § 1 Abs. 1 Satz 1 KindRG weiterhin zuständig. Das Überprüfungsverfahren nach § 1696 Abs. 3 BGB ist ein selbständiges Verfahren und als Familiensache nach dem 1.7.1998 vom Familiengericht zu bearbeiten. Das Vormundschaftsgericht hat indessen zu prüfen, ob überhaupt Anlaß besteht, ein derartiges Überprüfungsverfahren einzuleiten. Dabei hat sich das Vormundschaftsgericht an den Zeiträumen zu orientieren, nach deren Ablauf es nach seiner bisherigen Praxis üblicherweise ein Verfahren nach § 1696 Abs. 3 BGB eingeleitet hat. Erst wenn das Vormundschaftsgericht einen hinreichenden Anlaß für ein Überprüfungsverfahren bejaht hat, darf es die Akten dem Familiengericht vorlegen, das dann unter dem Aktenzeichen 'F' eine besondere Akte anzulegen und in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat. Hinreichender Anlaß für eine Überprüfung wird allerdings in aller Regel bestehen, wenn ein Beteiligter eine Abänderung der getroffenen Maßnahme begehrt. [Leitsätze des Bearbeiters]

OLG Düsseldorf (25 Sa 21/98) | Datum: 05.11.1998

DRsp I(167)440i-l FamRZ 1999, 615 [...]

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