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Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 127a ZPO ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss zulässig. Der Rechtssuchende kann nicht darauf verwiesen werden, ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen, um dann im Verfahren nach § 127a ZPO eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss zu erlangen. Die Einführung des § 644 ZPO zum 1.7.1998 hat die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen vor Anhängigkeit der Unterhaltshauptsache nicht beseitigt.
vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2000, 362 FamRZ 2000, 106 OLGReport-Karlsruhe 1999, 275 [...]