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1. Anders als nach dem bis zum 30.6. 1998 geltenden Sorgerecht, unter dessen Geltung häufig für die Trennungszeit Regelungen beantragt wurden, obwohl in der Frage, wer das Kind zu betreuen und zu versorgen habe, kein oder kein erheblicher Streit zwischen den Eltern bestand, und das zwingend die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverbund vorsah, ist nunmehr nach der neuen Regelung durch das Kindschaftsreformgesetz eine Regelung der elterlichen Sorge zeitlich unbeschränkte mit der Folge, daß sie nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB abgeändert werden kann. Somit kommt in Zukunft der im isolierten Sorgerechtsverfahren getroffenen Regelungen in ihrer Auswirkungen eine sehr viel größere Bedeutung zu als bisher, so daß im Regelfall für Verfahren, die einen Antrag nach § 1671 BGB betreffen, die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sein wird. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Eltern die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein beantragen. 3. Werden die Anträge der Parteien in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Trennung gestellt, so hat das Familiengericht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Elternrecht zunächst zu prüfen, ob nicht eine Übertragung lediglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, gegebenenfalls zunächst im Wege der vorläufigen Anordnung, verbunden mit einer Aussetzung des Verfahrens nach § 52 Abs. 2 FGG ausreicht, um eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung zu treffen. Auf diese Weise wird die Möglichkeit offen gehalten, im zeitlichen Abstand zu der Trennung und den damit verbundenen Auseinandersetzungen und Spannungen eine einvernehmlichen Regelung der Eltern zu erreichen, die häufig dem Kindeswohl besser gerecht wird als eine gerichtliche Entscheidung.

OLG Hamm (2 WF 415/98) | Datum: 17.11.1998

DRsp I(167)446d FamRZ 1999, 293 FamRZ 1999, 393 [...]

1. Das Rechtsschutzbedürfnis eines beim Vormundschaftsgericht gestellten Antrags nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung kann fehlen, wenn eine wirksame Unterhaltsbestimmung offensichtlich nicht gegeben ist, weil dann das Kind seinen Unterhalt in Form einer Geldrente unmittelbar beim Prozeßgericht einklagen kann. 2. Eine einseitige Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung durch einen Elternteil ist dann nicht offenkundig unwirksam, wenn schutzwürdige Belange des anderen Elternteils nicht erkennbar sind. 3. Besondere Gründe im Sinne des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB sind solche, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, aus denen das Gesetz den Eltern das Bestimmungsrecht über die Art der Unterhaltsgewährung eingeräumt hat. Das Bestimmungsrecht muß also insbesondere dann zurücktreten, wenn seine Ausübung den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwider liefe und die Menschenwürde oder das Recht des volljährigen Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzt wäre. 4. Einmalige oder gelegentlich Erziehungsfehler, wie sie jedem Elternteil unterlaufen können, reichen für eine Ausnahmeentscheidung nicht aus. 5. Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem Elternteil kann eine Änderung der Unterhaltsbestimmung nicht rechtfertigen, wenn das Kind diese allein verschuldet oder eigenmächtig herbeigeführt hat. Dagegen liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung durch das Vormundschaftsgericht in aller Regel vor, wenn die eigentliche Ursache für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses in der Sphäre des Unterhaltspflichtigen liegt. Haben weder Eltern noch Kind die Entfremdung verschuldet, so ist eine Abänderungsentscheidung dann gerechtfertigt, wenn dem Kind die Entgegennahme von Naturalunterhalt im Haushalt des Unterhaltspflichtigen nicht mehr zugemutet werden kann.

OLG Hamm (15 W 202/98) | Datum: 09.11.1998

FamRZ 1999, 404 [...]

1. Der Ausschluss des Umgangsrechts (verbunden mit dem Verbot, vor dem 30.4.1999 einen erneuten Antrag auf Einräumung von Kontakten zu stellen) ist dann geboten, wenn Kinder Kontakte mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ablehnen und aufgrund ihrer derzeitigen Verfassung und Einstellung nicht in der Lage sind, die Konfliktsituation, der sie durch Besuchskontakte ausgesetzt wären, zu bewältigen. Die Ablehnung von Kontakten muss dabei auf einer inneren Ablehnung beruhen, der tatsächliche oder auch eingebildete, nicht sachgerecht verarbeitete Ereignisse zugrunde liegen. In einem derartigen Fall würde eine gewaltsame Durchsetzung des Umgangsrechts mit seinem Zweck im allgemeinen ebenso unvereinbar sein wie mit den Persönlichkeitsrecht der (hier: elf und zwölf Jahre alten) Kinder. 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sachverständigerseits festgestellt wurde, dass eine ablehnende Einstellung der Kinder gegenüber dem Elternteil besteht, gekennzeichnet durch Angst, Hilflosigkeit und Wut, ohne dass eine Beeinflussung durch den sorgeberechtigten Elternteil feststellbar ist. 3. Es ist Kindern nicht zumutbar, dass ausprobiert wird, ob die trotz der Verweigerung angeordneten Besuchskontakte die Entfremdung zwischen ihnen und dem Elternteil überwinden helfen oder ob nicht vielmehr die Ängste der Kinder verstärkt werden. Vielmehr ist es geboten, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil den Kindern hilft, ihre Ängste abzubauen, indem er ihre Ablehnung zunächst akzeptiert.

OLG Hamm (11 UF 12/98) | Datum: 20.11.1998

FamRZ 2000, 45 OLGReport-Hamm 1999, 279 [...]

1. Auch wenn § 7 Abs. 2 UVG anders als § 91 Abs. 2 BSHG keine ausdrückliche Beschränkung des Anspruchsübergangs auf die Fälle enthält, in denen der Unterhaltsschuldner nach sozialhilferechtlichen Kriterien als leistungsfähig anzusehen ist, gilt auch hier der Grundsatz, dass niemand durch die Erfüllung einer Unterhaltspflicht selbst sozialhilfebedürftig werden darf (hier: in einem Fall , in dem wegen der Anrechnung fiktiven Einkommens lediglich unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit auf seiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegeben ist). 2. Sofern danach ein Anspruchsübergang für die Vergangenheit auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse nicht in Frage kommt, kann schon aus diesem Grund die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs verlangt werden, da sich die Geschäftslage des Vergleiches dadurch geändert hat, dass die Bedürftigkeit des Kindes durch den Bezugs des Unterhaltsvorschusses nach dem UVG entfallen ist. Die fehlende Möglichkeit des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse, den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit gegen den Unterhaltspflichtigen durchzusetzen, führt dazu, die Leistungen nach dem UVG als bedarfsdeckend anzusehen. Wollte man nämlich dem unterhaltsberechtigten Kind gestatten, den Anspruch ohne jede Einschränkung geltend zu machen, so ergäbe sich die Konstellation, dass der Berechtigte, der Unterhaltsvorschuss erhält, durch die Geltendmachung des nicht übergegangenen Unterhaltsanspruchs eine doppelte Abdeckung seines Bedarfs erhalten würde. 3. Für die Zukunft gilt wieder der Vorrang des Unterhaltsrechts.

OLG Hamm (5 UF 220/98) | Datum: 27.11.1998

FamRZ 1999, 1530 [...]

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