Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 5 von 5 .
Sortieren nach   

1. Eine Nichterhebung von Kosten nach § 16 Abs. 1 KostO, der § 8 Abs. 1 GKG entspricht, zu denen auch die Kosten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen gehören, kommt nur in Betracht, wenn die Unrichtigkeit der Sachbehandlung des Gerichts infolge einer offenbar irrigen Entscheidung ganz einwandfrei zu Tage liegt beziehungsweise die Sachbehandlung einen offensichtlichen Gesetzesverstoß darstellt. Hat lediglich ein Sachverständiger einen Fehler begangen, sind § 8 GKG bzw. § 16 KostO nicht anwendbar. 2. Die objektive Verwertbarkeit und Mangelfreiheit eines Gutachtens sind grundsätzlich keine Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 3 ZSEG, denn es liegt kein Dienst- oder Werkvertrag vor, sondern eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung, aus der der Sachverständige die Stellung eines Gehilfen des Gerichts hat, so dass nur eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verschuldete Unverwertbarkeit des Gutachtens zum Verlust der Entschädigung führt. 3. Wird ein Gutachter (hier: ein Diplompsychologe) vom Gericht um die vorläufige Erstattung eines Teilgutachtens ersucht, um möglichst schnell eventuelle Gefährdungsgesichtspunkte für ein Kind im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens abzuklären, so ist diesem Gutachten die Möglichkeit anderweitiger und besserer späterer Erkenntnisse und Beurteilungen immanent. Dies reicht aber nicht aus, um eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht feststellen zu können.

OLG Frankfurt/Main (3 WF 209/98) | Datum: 19.11.1998

FamRZ 1999, 1437 [...]

1. Wollen sich Eltern mit dem Geld ihres Kindes an zwei geschlossenen Immobilienfonds durch Beitritt in eine KG und eine GmbH und Co KG beteiligen (hier: mit Beträgen von 500.000 DM und 900.000 DM) dann bedürfen sie hierfür nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Abs. 1 Nr. 3 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. 2. Bei der Frage, ob eine Geldanlage zu genehmigen ist, hat das Gericht den Eltern eine gewisse Spannbreite freier Vermögensverwaltung einzuräumen. Zu genehmigen sind Geschäfte, die nach Art und Umfang des vorhandenen Vermögens den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechen. Zwischen Sicherheits- und Gewinninteressen ist, unterschiedlich nach der Größe des Vermögens, ein behutsamer Mittelweg zu gehen. Es ist nicht Sinn des Genehmigungsvorbehalts, von dem Minderjährigen jegliches mit der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft verbundenes Risiko fernzuhalten. Erträge, Risiken und steuerliche Folgen sind gegeneinander abzuwägen, wobei bei größeren Vermögen eine Streuung der Anlagearten erforderlich ist (hier: keine Bedenken gegen die vorgesehene Anlage, da das Kind über ein Gesamtvermögen von mehr als vier Millionen DM verfügt, die Anlage sich quasi als Wiederanlage eines Teils des Geldes darstellt, das das Kind mit einer ähnlichen Anlagen erworben hat, die Immobilienfonds als seriös gelten müssen und derartige Anlagen auch aus steuerlichen Gründen hier interessant sind).

OLG Frankfurt/Main (6 UF 262/98) | Datum: 19.11.1998

DB 1999, 739 NJW-RR 1999, 1236 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 5 von 5 .