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In der Regel kann eine Entscheidung, die den Belangen des Kindes gerecht werden will, nur dann ergehen, wenn das Kind die Möglichkeit hatte, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen. Ein vierjähriges Kind ist in der Lage, seine Neigungen und Bindungen in einer Anhörung kund zu tun. Eine demnach gebotene, aber unterlassene Anhörung stellt dann schon für sich einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht nötigt. Nach § 3 AsylVfG hat ein anerkannter Asylbewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1991. Nach Art.12 Nr.1 Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt sich das Personalstatut der Flüchtlinge nach dem Recht des Staates ihres Wohnsitzes bzw. des schlichten Aufenthalts. Die Vorschrift macht auch für das deutsche internationale Privatrecht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass wichtigster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der maßgeblichen Rechtsordnung die Staatsangehörigkeit ist. Bei Staatenlosen und Flüchtlingen ist somit an Stelle der Staatsangehörigkeit ihr durch den gewöhnlichen Aufenthalt bestimmtes Personalstatut maßgebend. Artikel 14 Abs. 1 Nr.1 EGBGB trifft dann nicht zu. Vielmehr richtet sich, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, das Recht der elterlichen Sorge gemäß Art.14 Abs. 1 Nr.2 EGBGB i.V. mit Art.19 Abs.2 EGBGB nach deutschem Recht. Aus Art.3 MSA ergibt sich nichts anderes.

OLG Köln (25 UF 102/98) | Datum: 06.10.1998

Anmerkung Henrich FamRZ 1999, 1518 FamRZ 1999, 1517 OLGReport-Köln 1999, 84 [...]

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