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»1. Für die Bestimmung der Mittellosigkeit im Sinne des § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB ist entsprechend dem sich aus § 23 FGG ergebenden Grundsatz, daß das Landgericht in den Grenzen des Rechtsstreits vollständig an die Stelle der ersten Instanz tritt, auf die Einkünfte und das Vermögen des Betreuten zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. 2. Mit der - vom Senat gebilligten - Heranziehung der Regelungen des BSHG zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist es nicht vereinbar, die Festsetzung der Betreuervergütung gegen die Landeskasse abzulehnen, weil der Sozialhilfeträger seinen aufgrund der Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung des Betreuten bestehenden Rückgriffsanspruch hinsichtlich der über die Schongrenze hinausgehenden Vermögenswerte noch nicht durchgesetzt hat.«
BtPrax 1999, 32 FamRZ 1999, 799 NJWE-FER 1999, 58 OLGReport-Zweibrücken 1999, 106 [...]