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Richtet sich ein Zusatzversorgungsanspruch gegen einen öffentlich rechtlichen Versorgungsträger, unterliegt er nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Er ist deshalb nicht in der Nominalwertbilanz des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587g Abs. 1 S. 1 BGB, sondern in der Bilanz der volldynamischen Anrechte des Wertausgleichs nach § 1587a Abs. 1 BGB mit den Anrechten des Ausgleichsverpflichteten zu verrechnen. Der Ausgleichsberechtigte kann, wenn eine Verrechnung mit einem eigenen ausgleichspflichtigen Anrecht nach § 1587g BGB nicht erfolgt, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragen, einen Prozentwert zu bestimmen, der den Anteil der Ausgleichsrente an der jeweiligen Rente ergibt, die der Ausgleichsverpflichtete bezieht. Die Feststellung des Prozentwerts der Ausgleichsrente ermöglicht es, im Falle einer Änderung der Rentenhöhe ein Abänderungsverfahren nach § 1587g Abs. 3, § 1587d Abs. 2 BGB zu vermeiden. Die Verurteilung zur Abtretung nach § 1587i BGB ist auf den so festgestellten Betrag zu erstrecken.
FamRZ 1999, 869 NJW-RR 1999, 301 OLGR-München 1999, 23 [...]
Wird dem Antragsteller von Prozeßkostenhilfe das staatliche Kindergeld ausbezahlt, ist es als Einkommen anzurechnen, auch wenn er selbst gegenüber den Kindern barunterhaltspflichtig ist. Diese umstrittene Frage ist seit dem Inkrafttreten des PKH-ÄnderungsG (BGBl 1994 I, 2945) in der hier vorgenommenen Weise zu beantworten.
EzFamR aktuell 1999, 62 FamRZ 1999, 598 FuR 1999, 494 OLGR-München 1999, 13 [...]
Für ein Hauptsacheverfahren auf Wohnungszuweisung nach § 1361b Abs. 1 BGB finden nach den dafür maßgeblichen Vorschriften des FGG (§ 621a Abs. 1 ZPO) die Regeln der ZPO über die Beweisführung Anwendung (§ 15 Abs. 1 FGG). Eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO, § 15 Abs. 2 FGG genügt nicht. In echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Beweisantritt der beweisbelastete Partei nicht durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG ersetzt werden. Der Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 1361b Abs.2 BGB ist familienrechtlicher Natur. Er kann auch hilfsweise neben dem Zuweisungsanspruch geltend gemacht werden. § 1361b Abs.2 BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn der weichende Ehegatte nicht gerichtlich oder vertraglich verpflichtet ist, dem anderen Ehegatten die Wohnung allein zu überlassen. Der Anspruch auf Nutzungsersatz kann nicht automatisch ab Auszug verlangt werden, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch erstmals geltend gemacht wird, weil sich der andere Ehegatte Gelegenheit haben muß, sich auf das Zahlungsverlangen einzustellen.
EzFamR aktuell 1999, 54 FamRZ 1999, 1270 FuR 1999, 230 [...]