Ist vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7. 1998 bereits nach § 1672 BGB a.F. über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens entschieden worden, dann besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Abtrennung der auch nach dem 1.7.1998 weiter betriebenen Folgesache elterliche Sorge nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO. § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll lediglich in zeitlicher Hinsicht die Lücke schließen, die dadurch entstanden ist, dass es die in § 1672 BGB a.F. vorgesehene Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nicht mehr gibt. Liegt eine solche Regelung nach altem Recht bereits vor, besteht kein Bedürfnis zur Regelung der elterlichen Sorge vor der Scheidung.
FamRZ 1999, 1434 NJW 1999, 958 OLGR-Bamberg 1999, 153 OLGReport-Bamberg 1999, 153 [...]
1. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes, das mit seiner Mutter, der getrennt lebenden Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters, in Chile lebt und sowohl die deutsche wie auch die chilenische Staatsangehörigkeit besitzt, richtet sich nach deutschem Recht, wenn der Vater Deutscher ist und in Deutschland wohnt, Art.5 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 5 EGBGB. 2. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist nach chilenischem Recht zu beurteilen, Art. 4 HUÜ. 3. Nach Art. 321 Abs. 1 Nr. 1 C.C. wird dem Ehegatten Unterhalt geschuldet. Leben die Ehegatten getrennt, so bestimmt Art. 174 C.C., daß der Ehepartner, der keinen Grund zur gerichtlichen Trennung gegeben hat, verlangen kann, daß der andere nach den allgemeinen Vorschriften für seinen standesgemäßen Unterhalt sorgt. Gemäß Art. 175 C.C. hat der Ehepartner, der schuldhaft Grund zur gerichtlichen Trennungen gegeben hat, Anspruch darauf, daß der andere Ehepartner ihn mit dem notwendigen für einen bescheidenen Unterhalt versorgt. 4. Auch wenn diese Vorschriften direkt nur anwendbar sind, wenn ein gerichtliches Verfahren zur dauerhaften Trennung stattgefunden hat, was vorliegend nicht der Fall ist, besteht in der chilenischen Rechtsprechung und Literatur jedoch Einigkeit, dass auch ohne vorhergehendes gerichtliches Trennungsverfahren, also bei bloß faktischer Trennung, bei begründetem Verlassen ein Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt gegeben ist. 5. Nach Art. 330 C.C. wird der angemessene oder notwendige Unterhalt nur in dem Maße geschuldet, wie die eigenen Mittel des Unterhaltsempfängers nicht ausreichen, um entsprechend seiner gesellschaftlichen Stellung zu leben oder um das Leben zu erhalten. Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist also, wie im deutschen Recht, die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers. 6. Hat der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit ohne zureichenden Grund aufgegeben, dann sind ihm seine bisherigen Einkünfte fiktiv zuzurechnen, da das chilenische Unterhaltsrechts von
DAVorm 1999, 244 FamRZ 1999, 1429 NJW-RR 1999, 513 NJW-RR 1999, 515 OLGReport-Bremen 1999, 12 [...]
Bei Beendigung der Amtspflegschaft durch das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) braucht das Jugendamt als Amtspfleger keinen Schlußbericht oder eine Schlußrechnung für das Vormundschaftsgericht zu erstellen und auch nicht von Amts wegen die erteilte Bescheinigung als Bestallungsurkunde an das Gericht zurückzugeben, da insofern durch die Behörde keine Mißbrauchsgefahr gegeben ist.
DAVorm 1998, 942 FamRZ 1999, 48 NJW-RR 1999, 302 NiedersRpfl 1999, 19 Rpfleger 1999, 25 [...]
1. Bei Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen handelt es sich nicht um Willenserklärungen, sondern um Erklärungen eigener Art; derartige Erklärungen können nicht Gegenstand eines Einwilligungsvorbehaltes sein. 2. Der Betreuer ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 1904, 1905 BGB befugt, für den einwilligungsunfähigen Betreuten in einen ärztlichen Eingriff einzuwilligen. 3. Einwilligungsunfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite bzw. Folgen der Maßnahme aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht verstehen bzw. seinen Willen nicht danach bestimmen kann. Abzustellen ist auf die erforderliche ärztliche Aufklärung, die der Einwilligung vorauszugehen hat.
ebenso OLG Hamm, 30.8.1994, Az. 15 W 237/94, FamRZ 1995, 433 [...]
1. Nach der Neufassung des § 1671 BGB ist die gemeinsamen Sorge der normative Regelfall. Ausnahmen von diesem bedürfen einer besonderen Begründung. 2. Haben die Eltern übereinstimmend in Ausübung ihres gemeinsamen Sorgerechts die Bestimmung getroffen, daß die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollen, und hat der Vater dies im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens noch einmal bekräftigt, so liegt darin die Einwilligung des Vaters zum gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Änderung des Lebensmittelpunktes der Kinder könnte der Vater nur dadurch herbeiführen, daß er sich zunächst nach § 1671 BGB die alleinige elterliche Sorge oder wenigstens das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen läßt, oder daß ihm gemäß § 1628 BGB das alleinige Entscheidungsrecht über den Aufenthaltsort des Kindes übertragen wird. 3. In einem solchen Fall fehlen jegliche Umstände im Sinne des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilaspekt des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten der Mutter erfordern würden.
FamRZ 1999, 39 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) OLGReport-Stuttgart 1998, 394 [...]