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1. Ist die mündliche Verhandlung in einem isolierten Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7.1998 geschlossen worden und wird gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde eingelegt, so ist es, auch wenn inzwischen das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, trotzdem sachlich geboten, das Verfahren entgegen der Vorschrift des § 623 Abs. 2 ZPO auch in zweiter Instanz als isoliertes Verfahren weiter zu betreiben, weil ansonsten eine Entscheidung des Senats in der Sache nicht möglich wäre. 2. Nach Art. 6 EGBGB ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Insbesondere scheidet die Anwendung einer Rechtsnormen danach aus, wenn sie mit dem Grundrecht unvereinbar ist. Als ein solcher Verstoß gegen durch die Grundrechte verankerter Wertvorstellungen wäre es anzusehen, wenn einem Kind bei Trennung der Eltern nicht die für sein Wohlergehen bestmögliche Lebensperspektive eröffnet werden könnte. Ist dies ausnahmsweise nur durch die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil möglich, kann entgegenstehendes ausländisches Recht nicht angewendet werden. In einem solchen Fall ist die Regelung nach deutschem Recht zu treffen. 3. Die für die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB erforderliche Inlandsbeziehung ist ohne weiteres dann gegeben, wenn das Kind der Parteien auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und diese Rechtsstellung bei der auf das Kind anzuwendenden Rechtsnorm des Art. 5 EGBGB anderen Rechtsstellungen vorgeht. 4. Art. 818 des japanischen BGB läßt es zu, im Falle der Trennung der Eltern die elterliche Sorge für das Kind einem Elternteil zu übertragen, wenn der andere Elternteil als nicht in der Lage anzusehen ist, die elterliche Sorge auszuüben.
Anmerkung Luthin FamRZ 1998, 1315 FamRZ 1998, 1313 NJW 1998, 3206 [...]
1. Ist die Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7.1998 rechtskräftig geschieden und gegen die im Rahmen des Scheidungsverbunds getroffene Sorgerechtsregelung Beschwerde eingelegt worden, so richtet sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts nach dem 1.7.1998 nach dem neuen Recht, da das Kindschaftsreformgesetz für die materiellen Regelungen im Bereich der elterlichen Sorge keine Übergangsvorschriften erhält. 2. Obwohl § 1671 BGB n.F. voraussetzt, daß die Eltern bisher die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt haben, ist das Verfahren auch dann als Übertragungsverfahren nach § 1671 BGB n.F. und nicht als Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB fortzuführen, wenn bereits vor der Scheidung der Parteien bestandskräftig in einem isolierten Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge entschieden worden war, ohne daß diese Entscheidung ausdrücklich auf den Zeitraum bis zur Scheidung begrenzt worden wäre. 3. Die Bestandskraft der isolierten Sorgerechtsentscheidung ist zu relativieren. Es ist insofern zu beachten, daß Entscheidungen nach § 1672 BGB a.F. immer in der Erwartung einer nachfolgenden endgültigen Sorgerechtsregelung im Verbundverfahren nach § 1671 BGB a.F. getroffen wurden, ihnen insoweit nur ein vorläufiger Charakter zukam. Die Annahme einer immanenten Beschränkung der Bestandskraft liegt nahe. Eine Beurteilung des fortzuführenden Verfahrens als Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB ließe diesen Charakter der Sorgerechtsentscheidung aus § 1672 BGB a.F. außer acht. Die im Grunde vorläufige und unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung stehende Regelung würde unabhängig von den Vorstellungen und Bestrebungen der Eltern zu einer endgültigen Entscheidung aufgewertet, die zudem nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1696 BGB geändert werden könnte, also nur dann, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Sinn und Zweck der Übergangsregelung
FamRZ 1998, 1315 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) NJW 1999, 68 [...]