Sortieren nach
Nach § 120 Abs. 1 ZPO stehen alle Beschlüsse zur Prozeßkostenhilfe unter dem Vorbehalt einer Änderung innerhalb der nächsten vier Jahre. Es besteht kein Vertrauensschutz einer Partei, daß sie die gewährte staatliche Sozialleistung behalten darf, wenn sich ihre Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums so ändern, daß sie in der Lage wäre, die Kosten selbst zu tragen. Erwirbt eine Partei innerhalb dieser Frist Vermögen, muß sie einen angemessenen Teil des Kapitals zur Tilgung der Kosten des Rechtsstreits zurückhalten. Das erst im Laufe eines Verfahrens angeschaffte Familienheim ist kein Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Verwendet eine Partei Kapital, das sie innerhalb der 4-Jahresfrist erwirbt zur Tilgung von Schulden für den Erwerb eines nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angeschafften Familienheims, so steht dies einem Entzug der Prozeßkostenhilfe nicht entgegen.
EzFamR aktuell 1998, 395 FamRZ 1999, 303 FuR 1999, 41 OLGR-München 1999, 42 [...]
1. Ist eine Partei verurteilt, der anderen Partei im Rahmen des Zugewinnausgleichs Auskunft über ihr Endvermögen zu erteilen, § 1379 Abs. 1 BGB, dann handelt es sich dabei in aller Regel um eine vertretbare Handlung, da die Wertermittlung meist durch einen Sachverständigen vorgenommen werden kann. 2. Die Vollstreckung eines solchen Urteils erfolgt deshalb nach § 887 ZPO und nicht nach § 888 ZPO. 3. Nur soweit im Einzelfall der Auskunftspflichtige bei der Wertermittlung durch einen Sachverständigen mitwirken muß, kommt eine Vollstreckung nach § 888 ZPO in Frage.
EzFamR aktuell 1998, 389 FamRZ 1999, 312 FuR 1999, 33 InVo 1999, 219 NJW-RR 1999, 577 [...]