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Die Bedürftigkeit eines volljährigen, unterhaltbegehrenden Kindes ist bei Vorhandensein eigenen Vermögens grundsätzlich ausgeschlossen. Die Grenzen, innerhalb derer es einem volljährigen Kind zumutbar ist, sein eigenes Vermögen für seinen Unterhalt einzusetzen, sind etwas enger als bei § 1577 Abs. 3 BGB zu ziehen und dem Begriff der groben Unbilligkeit angenähert. Denn das Gesetz sieht im Bereich des Verwandtenunterhalts eine allgemeine Billigkeitsgrenze wie beim nachehelichen Unterhalt nicht vor. Bei der somit durchzuführenden umfassenden Zumutbarkeitsabwägung sind alle bedeutenden Umstände und auch die Lage des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Ein Kindesvermögen von 77.000, - DM oder 100.000, - DM ist bis auf einen angemessenen Restbetrag (Notgroschen) zur Deckung des Unterhaltsbedarfs einzusetzen, auch bei einem Jahresbruttoeinkommen der Kindeseltern in Höhe von 200.000, - DM. Obwohl unterhaltsbedürftige volljährige Kinder ihre Lebensstellung nach wie vor von derjenigen ihrer Eltern ableiten und sie daher bei vermögenden Eltern an deren gehobenem Lebensbedarf teilhaben, berechtigt sie dies nicht zur Teilhabe am Luxus und zur Ermöglichung einer der Lebensführung der Kindeseltern entsprechenden Lebensgestaltung. Der auf der Unterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber ihrem Kind beruhende familienrechtliche Ausgleichsanspruch ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast der Eltern im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen, und knüpft allein an das Bestehen der beiderseitigen Unterhaltspflicht der Eltern an. Der Anspruch kann daher auch bei volljährigen Kindern bestehen, denen beide Elternteile noch unterhaltspflichtig sind. Wird der familienrechtliche Ausgleichsanspruch rückwirkend geltend gemacht, unterliegt er in entsprechender Anwendung des § 1613 Abs. 1 BGB den in dieser Vorschrift normierten Schranken. Unter anderem muss das Kind selbst als Inhaber des Unterhaltsanspruchs

OLG Köln (4 UF 251/97) | Datum: 14.08.1998

FamRZ 1999, 1277 OLGReport-Köln 1999, 225 [...]

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