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1. Hat das Vormundschaftsgericht nach dem 1.7.1998 entschieden, daß die Mutter eines Verstorbenen gemäß § 372a Abs. 2 ZPO zu einer Blutentnahme zwangsweise vorzuführen sei, um zur Klärung der Vaterschaft des Verstorbenen ein Blutgruppengutachten fertigen zu können, dann ist nach § 119 Abs. 1 Satz 2 GVG für die Entscheidung über diese Beschwerde der Familiensenat des OLG zuständig, da nach § 1600e BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes seit 1.7.1998 das Familiengericht über die Vaterschaftsfeststellung entscheidet. 2. Vor der Anordnung von Zwangsmaßnahmen muß über die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einer Blutentnahme zu unterziehen, förmlich entschieden werden. Erst wenn rechtskräftig festgestellt ist, daß die Weigerung unbegründet ist, dürfen Zwangsmaßnahmen angeordnet werden. Nach § 372a Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Vorschriften der §§ 386 bis 390 ZPO anzuwenden. Die den Zeugenbeweis betreffenden Bestimmungen unterscheiden zwischen den Fällen, in denen ein Zeuge sich unter Angaben von Gründen weigert auszusagen, und denjenigen, in denen das Zeugnis ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert wird. Nur im zweiten Fall gestattet § 390 ZPO die Anordnung von Zwangsmaßnahmen. Werden hingegen von einem Zeugen Umstände vorgebracht und gegebenenfalls glaubhaft gemacht, auf die er seine Weigerung begründet, so ist nach § 387 ZPO zunächst in einem Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu entscheiden. 3. Es genügt insofern nicht, daß das Gericht formlos in einem Protokoll festhält, daß die Weigerungsgründe nicht anerkannt werden. Vielmehr ist entsprechend § 387 ZPO durch Zwischenurteil, in FGG-Verfahren, denen Entscheidungen durch Urteil fremd sind, durch Beschluß zu entscheiden. 4. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß der Gesetzgeber in § 372a Abs. 1 ZPO das Interesse an der Klärung der Abstammung grundsätzlich höher bewertet

OLG Dresden (22 WF 359/98) | Datum: 14.08.1998

FamRZ 1999, 448 NJW-RR 1999, 84 [...]

1. Wird der armen Partei im Rahmen des Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe zum Abschluß eines Vergleichs zur Regelung des Ehegatten- und Kindesunterhalts gewährt, dann steht dem Anwalt aus der Staatskasse eine 15/10 Vergleichsgebühr zu. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO für die Kürzung der Vergleichsgebühr sind nicht gegeben. 2. Die rein formale Auslegung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall ist nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu vereinbaren. Nach dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist eine Kürzung nur dann gerechtfertigt, wenn für die einzelnen Gegenstände des Scheidungsfolgenvergleichs Prozeßkostenhilfe auch für den Fall gewährt wurde, daß es nicht zum Abschluß eines Vergleichs kommt, denn nur dann hat das Gericht die Erfolgsaussicht der einzelnen Anträge nach den Grundsätzen des § 114 ZPO prüfen müssen. 3. Dies folgt auch aus § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, wonach sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluß eines Vergleichs über die Scheidungsfolgesachen erstreckt. Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs nicht von einer besonderen Prüfung der Erfolgsaussichten für die einzelnen Vergleichsgegenstände abhängig gemacht, sondern automatisch an die Gewährung der Prozeßkostenhilfe für die Ehesache geknüpft. Wird das Gericht hier aber nicht in Anspruch genommen, so liegt der von § 23 Abs. 1 Satz 3 in BRAGO vorausgesetzte Grund für eine Kürzung der Vergleichsgebühren nicht vor. 4. Dies gilt auch dann, wenn das, was sich bereits aus § 122 Abs. 3 BRAGO ergibt, auf Antrag noch einmal ausdrücklich bewilligt wird, denn ein solcher rein deklaratorischer Ausspruch setzt keinerlei Prüfung der Erfolgsaussicht voraus. Er erfüllt somit ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO.

OLG Rostock (3 WF 118/98) | Datum: 07.08.1998

FamRZ 1999, 387 [...]

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