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1. Vollstreckt der Unterhaltsgläubiger aus einem Unterhaltstitel und hat der Unterhaltsschuldner unmißverständlichen erklärt, er mache von einem fälligen Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB keinen Gebrauch, sondern werde statt dessen Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des Bereicherungsanspruchs nicht leisten, dann handelt es sich um die Erklärung einer Aufrechnung, auch wenn dieser Begriff selbst nicht gebraucht wird. 2. Die Aufrechnung ist nicht nach § 394 Satz 1 BGB ausgeschlossen, da das Aufrechnungsverbot zurücktritt, soweit Treu und Glauben dies erfordern. Vorliegend ist der Gläubiger durch die Aufrechnung nicht benachteiligt. Er erhält vielmehr eine günstige Rechtsstellung, da er durch die Aufrechnung so gestellt wird, als habe der Schuldner einen Unterhaltsvorschuß für künftige Unterhaltsansprüche geleistet. Ein solcher ist für den Gläubiger stets von Vorteil, weil er dadurch bereits in der Gegenwart eine Leistung erlangt, die erst in der Zukunft fällig wird. Ein Unterhaltsvorschuß nimmt dem Gläubiger das Risiko, daß der geschuldete Unterhalt zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit und des Eintritts des Unterhaltsbedarfs nicht geleistet werden kann. Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB will den Gläubigers davor schützen, daß ihm der laufende Lebensunterhalt entzogen wird. Dies ist jedoch stets dann ausgeschlossen, wenn ein Unterhaltsschuldner zuviel Unterhalt zahlt und sodann mit seinem Bereicherungsanspruch die Aufrechnung gegen künftige Unterhaltsansprüche erklärt.

OLG Naumburg (9 W 81/97) | Datum: 15.07.1998

Anmerkung Vollkommer FamRZ 1999, 1423 Anmerkung Ludwig FamRZ 1999, 1659 EzFamR aktuell 1998, 371 FamRZ 1999, 1423 FamRZ 1999, 1659 FamRZ 1999, 437 FuR 1999, 28 [...]

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