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1. Nach Art.20 Abs. 2 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem nichteheliches Kind dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zu diesem Rechtsverhältnis gehört insbesondere die elterliche Sorge, die auch die Vertretung des Kindes umfaßt. 2. Ist für das nichtehelich geborene Kind eine Pflegschaft mit dem Jugendamt als Pfleger eingetreten, dann beendet auch eine Legitimation des Kindes diese Pflegschaft nicht. Sie besteht vielmehr fort, bis sie vom Vormundschaftsgericht aufgehoben wird. 3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kind nach der Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt von der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Staat verlegt, dessen alsdann für die Rechtsbeziehungen maßgebendes Recht eine kraft Gesetzes bestehende Pflegschaft entsprechend dem deutschen Recht nicht kennt. In solchen Fällen wird allgemein angenommen, daß die Amtspflegschaft mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland erlischt. 4. Tritt jemand in einem Verfahren in doppelter Eigenschaft auf, nämlich in eigenem Namen und als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so genügt die einmalige Zustellung einer Entscheidung auch dann, wenn er in dem zuzustellenden Schriftstück nur in einer seiner Eigenschaften angesprochen wird. 5. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Beginn einer Rechtsmittelfrist nur dann von der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung abhängig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Da in Personenstandssachen eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben ist, läuft die Rechtsmittelfrist auch ohne, daß einer Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde.

OLG Frankfurt/Main (20 W 208/95) | Datum: 13.05.1998

FamRZ 1999, 168 OLGReport-Frankfurt 1998, 278 [...]

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