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1. Haben Eheleute zunächst (hier: bis 1972) im gesetzlichen Güterstand und danach in notariell vereinbarter Gütergemeinschaft gelebt und behauptet nunmehr die klagende Partei, sie habe eine Zugewinnausgleichsforderung in die Gütergemeinschaft eingebracht, dann fehlt für eine Feststellungsklage zur Feststellung der Höhe der eingebrachten Ausgleichsforderung das Feststellungsinteresse, wenn schon jetzt Leistungsklage erhoben werden kann, wahlweise gestützt auf die Vorschriften der §§ 1477 Abs. 2 und 1478 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, ohne dass es einer Leistungsklage auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungssplan bedarf, die ein sehr großes Prozeßrisiko birgt. 2. Die Klage gemäß § 1478 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Erstattung des Wertes des eingebrachten Zugewinnausgleichsanspruchs ist möglich, da dieser Anspruch ein in die Gütergemeinschaft eingebrachter Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift ist. Auch wenn grundsätzlich nach § 1478 BGB nur Werterstattung des Eingebrachten verlangt werden kann, kommt für in die Gütergemeinschaft eingebrachte Geldforderungen als Anspruch auf Rückerstattung ihres Wertes nur ein Zahlungsanspruch gegen das Gesamtgut in Betracht. 3. Soweit die Möglichkeit einer Leistungsklage nach § 1477 Abs. 2 BGB gewählt wird, wonach ein Anspruch auf Übernahme der in die Gütergemeinschaft eingebrachten Zugewinnausgleichsforderung besteht, braucht der zu leistende Wertersatz nicht zum Gesamtgut eingezahlt zu werden. Vielmehr wird die Leistung auf den Anteil an dem Überschuß angerechnet, der sich nach Hinzurechnung des Wertersatzes ergibt.

OLG Nürnberg (7 UF 473/98) | Datum: 20.04.1998

FamRZ 1999, 854 [...]

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