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»1. Zur Rechtsnatur einer Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers, der Krankenhilfe bewilligt hat. 2. Zu den Voraussetzungen eines privaten Behandlungsvertrags, wenn der Sozialhilfeträger während einer andauernden einheitlichen Behandlungsmaßnahme keine Krankenhilfe mehr gewähren will. 3. Zur Möglichkeit einer Nothilfemaßnahme für ein minderjähriges Kind gemäß § 121 BSHG, wenn die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Eltern nicht geklärt ist. 4. Der Krankenhausträger, der sich auf einen Anspruch aus § 677 in Verbindung mit § 683 BGB auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag im mutmaßlichen Interesse des Geschäftsherrn oder im öffentlichen Interesse beruft, trägt die Darlegungslast dafür, daß er keine Erstattung seiner Kosten auf Grund sozialrechtlicher Ansprüche erhalten kann.«
EzFamR aktuell 1998, 224 FuR 1998, 331 NJW-RR 1999, 1070 OLGReport-Zweibrücken 1998, 338 [...]
»Verfügungen im Sinne von §§ 2279, 2077 BGB werden in aller Regel unter der gleichsam selbstverständlichen Voraussetzung getroffen, daß die Ehe zur Zeit des Erbfalls noch besteht. Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, wenn im Einzelfall ein abweichender Wille des Erblassers bejaht werden soll. Allein die Tatsache, daß sich die (später geschiedene) Ehe bereits bei Abschluß des Erbvertrages in der Krise befand, reicht dazu nicht aus.«
FamRZ 1998, 1540 NJW-RR 1998, 941 NJWE-FER 1998, 206 OLGReport-Zweibrücken 1998, 323 [...]
1. Auch wenn sich die Ehegatten in Ehesachen gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in allen Rechtszügen durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, gilt im Hinblick auf den in Ehesachen geltenden Untersuchungsgrundsatz eine Modifikation dahingehend, daß der Antragsgegner, der keinen Anwalt bestellt, zwar nicht wirksam Anträge stellen kann, jedoch von der Mitwirkung am Verfahren nicht ausgeschlossen ist. Auch ohne einen anwaltlich vertretenen Antragsgegner kann ein Ehescheidungsverfahren durchgeführt werden. 2. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 625 ZPO besteht dann, wenn der Antragsgegner aus Unkenntnis oder mangelnder Übersicht seine Rechte in unvertretbarer Weise nicht hinreichend wahrnehmen kann (hier verneint). 3. Daß eine Partei trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ist allein noch nicht Grund genug, von einer Vernehmung gemäß § 613 ZPO abzusehen. Die Verpflichtung des Gerichts, die Ehegatten anzuhören, besteht jedoch nicht ausnahmslos. Es sind Ausnahmesituationen vorstellbar, in denen sich das Gericht auch ohne persönliche Anhörung beider Parteien eine genügend sichere Grundlage für seine Entscheidung verschaffen kann. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn der Antragsgegner durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er Vorladungen des Gerichts nicht Folge leisten werde und an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens ersichtlich kein Interesse hat ( hier entschieden in einem extrem gelagerten Fall, in dem der Antragsgegner bereits mehrere Rechtsanwälte 'verschlissen' hatte, darunter einen, den er tätlich angegriffen hat, und in dem zu befürchten war, daß es bei Durchführung des Termins in Anwesenheit des Antragsgegners zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen könnte).
FamRZ 1998, 1123 NJW-RR 1998, 1459 OLGReport-Hamm 1998, 160 [...]