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1. Der Bedarfskontrollbetrag in den Unterhaltstabellen soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, so ist eine Herabstufung geboten, bis der Kontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird. 2. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.04.1997 (DRsp-ROM Nr. 1997/4444), wonach im Mangelfall der Bedarf für die Kinder nach dem Wert der Unterhaltstabelle entsprechend dem Einkommen des Unterhaltsschuldners zu entnehmen ist, da die Einstellung des Mindestbedarfssatzes für den Kindesunterhalt im echten Mangelfall nur dann gerechtfertigt wäre, wenn auch der Ehegattenunterhalt mit einem Mindestbetrag einzustellen wäre, ist zu folgern, daß für die Bedarfsbestimmung der Bedarfskontrollbetrag auch dann keine Bedeutung mehr haben kann, wenn ein Mangelfall nicht vorliegt, denn es ist nicht erkennbar, warum der Bedarf eines Kindes außerhalb eines Mangelfalles wegen Unterschreiten des Bedarfskontrollbetrages niedriger bemessen werden sollte als dann, wenn ein Mangelfall vorliegt. Ließe man dies zu, so könnte bei einer relativ hohen Mangelquote der im Wege der Mangelverteilung errechnete Anspruch höher sein als der Betrag, der einem Kind außerhalb einer Mangelfallberechnung zuzuerkennen wäre. 3. Liegt, wie hier, ein sogenannter relativer Mangelfall vor, reicht also das Einkommen des Unterhaltspflichtigen an sich nicht aus, um den vollen Bedarf aller Berechtigten zu decken, hat aber der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei den Unterhaltsberechnungen den Kindern den Vorrang eingeräumt, dann hat es wie im Mangelfall und außerhalb davon dabei zu verbleiben, daß der Bedarfskontrollbetrag nicht berücksichtigt wird.
FamRZ 1999, 878 NJW 1998, 3128 OLGReport-Hamm 1998, 251 [...]
Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Abänderungsklage hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Rechtskraftwirkung einer zwischenzeitlich ergangenen ausländischen Entscheidung die abzuändernde inländische Entscheidung berührt. Zwar ist nach § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch. Dies gilt aber nur für Erklärungen des Gerichts und gegenüber dem Gericht, insbesondere für Tatsachenvortrag. Beweismittel, also fremdsprachliche Urkunden, sind unmittelbar zu verwerten. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind ständig in der Türkei, so bestimmt sich sein Unterhaltsanspruch gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB nach Art. 315 iVm. Art. 261 Türk. ZGB. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß Art. 316 Türk. ZGB nach dem Bedarf des Berechtigten begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Zur Bestimmung des Bedarfs des in der Türkei lebenden Kindes.
DAVorm 1998, 913 FamRZ 1999, 33 OLGReport-Zweibrücken 1998, 408 [...]