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1. Enthält das in einem Unterhaltsrechtsstreit anzuwendende Recht (hier: serbisches Recht) keine dem § 1629 Abs. 3 BGB entsprechende Regelung, dann begegnet es keinen Bedenken, wenn die unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder selbst klagen, auch wenn die Eheleute noch getrennt leben. Einer Anwendung des § 1629 Abs. 3 BGB auch auf Auslandsfälle bedarf es nicht, wenn das in § 1629 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommende Bedürfnisse hier vom serbischen Gesetzgeber in Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen (EFG) durch Übertragung der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge bei faktischer Trennung auf den betreuenden Elternteil geregelt ist. 2. Gemäß Art. 298, 311 EFG schuldet der Vater Barunterhalt, wenn die Mutter ihren eigenen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung der Kinder erbringt. 3. Für die Bestimmung des Bedarfs der Kinder sind nach Art. 310 Abs. 1 EFG die Bedürfnisse des Berechtigten, sein Vermögen, seine Arbeitsfähigkeit samt Beschäftigungsmöglichkeit, sein Gesundheitszustand sowie die sonstigen maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. 4. Dies erfordert sowohl für den Ehegatten- wie auch für den Kindesunterhalt eine konkrete Überprüfung der Lebensverhältnisse in Serbien. Als Anhaltspunkt für die Höhe der Lebenshaltungskosten bietet sich die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzminister zum Existenzminimum nach § 1 Abs. 3 EStG an. Danach wird der Unterhaltsbedarf in Ländern, in denen das Durchschnittseinkommen oder das Sozialprodukt der Einwohner bis zu einem Fünftel des inländischen ermäßigt ist, mit einem Drittel des inländischen Bedarfs angesetzt. Zu diesen Ländern zählt auch Serbien. 5. Der Anspruch des Ehegatten auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens ergibt sich aus Art. 30, 287 EFG. Danach hat ein Ehegatte, der keine eigenen ausreichenden Mittel zum Leben hat, arbeitsunfähig ist oder eine Beschäftigung nicht aufnehmen kann, das Recht, vom anderen Ehegatten entsprechend dessen

OLG Stuttgart (17 UF 351/97) | Datum: 31.03.1998

FamRZ 1999, 887 [...]

1. Schließen die Parteien im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens, für das ihnen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, einen Vergleich über das Umgangsrecht, dann steht den Anwälten eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zu. 2. Auch wenn in Familiensachen einige Verfahrensgegenstände der Parteidisposition entzogen sind und damit nicht Gegenstand eines Vergleiches im Sinne des § 23 BRAGO sein können, ergeben sich daraus keine überzeugenden Gründe, eine vergleichsweise getroffene Regelung des Umgangsrechts im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens für unzulässig zu halten. Dies wäre mit dem alle Verfahrensgesetze beherrschenden, in jüngerer Zeit zunehmend betonten Grundsatz, Streitigkeiten möglichst auf gütlichem Wege zu regeln, nicht vereinbar. 3. Die für das Sorgerechtsverfahren bewilligte Prozeßkostenhilfe erstreckt sich auch auf die Regelung des Umgangsrechts. Auch wenn hier der in § 122 Abs. 3 BRAGO angesprochenen Fall von seinen Voraussetzungen her nicht gegeben ist, so kann dieser gesetzlichen Regelung doch entnommen werden, daß ein Vergleich auch dann zulässig ist, wenn sich die Eltern im Rahmen eines isolierten Streits über das Sorgerecht auf eine Umgangsregelung einigen. Der gesetzlichen Regelung in § 122 BRAGO liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, daß das Umgangsrechts ein Bestandteil des Personensorgerechts ist. Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, daß in anderen Vorschriften Sorgerecht und Umgangsrecht als eigenständige Verfahrensgegenstände aufgezählt sind.

OLG Stuttgart (8 WF 59/97) | Datum: 03.03.1998

FamRZ 1999, 389 JurBüro 1998, 472 [...]

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