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Zwar ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO die 15/10 Vergleichsgebühr auf die Höhe einer vollen Gebühr zu ermäßigen, wenn über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Dies gilt aber nicht, wenn die Parteien die Erstreckung der bereits bewilligten Prozeßkostenhilfe auf einen beabsichtigten Vergleich beantragen, in dem Streitpunkte geregelt werden sollen, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren. In diesen Fällen ist ein Verfahren über Prozeßkostenhilfe im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO nicht anhängig.
EzFamR aktuell 1998, 267 FamRZ 1998, 1382 FuR 1998, 379 JurBüro 1998, 536 MDR 1998, 801 [...]