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1. Liegen die Voraussetzungen des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB für einen Vorrang des früheren Ehegatten nicht vor, dann begründet § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Gleichrang des neuen Ehegatten, wenn dieser aufgrund seines Alters einen Anspruch nach § 1571 BGB oder jedenfalls einen solchen nach § 1573 BGB hätte. 2. Eine fiktive Anwendung der Ausschlusstatbestände des § 1579 BGB (hier: insbesondere des § 1579 Nr. 1 BGB) auf die zweite bestehende Ehe kommt nicht in Frage, da es sich um Billigkeitsvorschriften handelt, die nur im Falle einer tatsächlichen Scheidung sinnvoll ausgefüllt werden können. 3. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob die neue Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten im Falle der Scheidung erneut ihre früheren Witwenrente erhalten würde. § 1582 BGB will den neuen Ehegatten nicht so stellen, als ob er tatsächlich geschieden sei. Vielmehr ergibt sich durch Verweisung auf bestimmte Unterhaltstatbestände, daß es darauf ankommt, ob der neue Ehegatte innerhalb der bestehenden Ehe auf den Unterhalt des anderen angewiesen ist, weil er selbst wegen Betreuung eines Kindes, Alters, Krankheits, Nichterlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder aus seinem Vermögen nicht für seinen Unterhalt sorgen und deshalb nicht auf den nach der Scheidung grundsätzlich geltenden Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstversorgung verwiesen werden kann. Dies trifft auch vorliegend zu, weil die zweite Ehefrau als Folge der Eheschließung tatsächlich keinen Anspruch auf Witwenrente hat.

OLG Oldenburg (11 UF 156/97) | Datum: 23.01.1998

FamRZ 1999, 518 [...]

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