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1. Ein Entzug der Personensorge gemäß § 1666 I S.1 BGB kommt nur bei einem Fehlverhalten des Sorgeberechtigten in Betracht. Ein solches Fehlverhalten liegt vor, wenn das Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen des Sorgeberechtigten gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht in der Lage ist, die Gefahr selbst abzuwenden. Hierbei muß der besondere Schutz beachtet werden, unter dem die Familie, und zwar auch die Beziehung zwischen der nichtehelichen Mutter und ihrem Kind, nach Art. 6 GG steht 2. Ist ein (hier: nichteheliches) Kind seit Jahren mit Genehmigung der sorgeberechtigten Mutter bei einer Pflegefamilie untergebracht, so rechtfertigt die dadurch eingetretene Entfremdung zwischen Mutter und Kind allein nicht den Entzug der elterlichen Sorge, da das Auseinanderfallen von Aufenthalt und persönlichen Bindungen des Kindes an die Pflegefamilie einerseits und der rechtlichen Befugnisse des Sorgeberechtigten andererseits für sich allein nicht genügt, um eine Maßnahme nach § 1666 BGB zu rechtfertigen. 3. Gefährdet die Mutter das Wohl des Kindes dadurch, daß sie ein Umgangsrecht des Kindes mit den Großeltern durchzusetzen versucht, so kann dieser Gefahr dadurch begegnet werden, daß der Mutter das Recht entzogen wird, den Umgang des Kindes mit den Großeltern zu bestimmen, und dieses Recht auf das Jugendamt als Pfleger übertragen wird.

OLG Hamm (15 W 342/96) | Datum: 09.01.1997

FamRZ 1997, 1550 NJW-RR 1997, 1301 NJWE-FER 1997, 272 OLGReport-Hamm 1997, 282 [...]

1. In seinem Anwendungsbereich verdrängt das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit von Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05.10.1961 (MSA) die allgemeinen Regeln über die internationale Zuständigkeit, insbesondere auch § 35b FGG. 2. Tatsächlich Umstände, die zur Anordnung der Entziehung des Personensorgerechts führen können, sind geeignet, ein Kind in seiner Person ernstlich zu gefährden. Hieraus ergibt sich auf Grund der Gefährdungszuständigkeit nach Art. 8 MSA die Anwendung deutschen Rechts, und zwar unabhängig davon, ob Vorbehalte im Hinblick auf Art. 3 MSA bestehen (hier: bei libanesischen Staatsangehörigen). 3. Hat ein Kind in einer Pflegefamilie Aufnahme gefunden und dauert das Pflegeverhältnis über längere Zeit an (hier: fünfjähriges Kind, das im Alter von fünf Monaten zu der Pflegefamilie gekommen ist), kann sich daraus eine Beziehung entwickeln, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält. 4. Das Herauslösen eines Kindes aus einer Pflegefamilie, in der es durch längeren Aufenthalt verwurzelt ist, ist deshalb mit dem Kindeswohl nur zu vereinbaren und nur zulässig, wenn sie ohne die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt werden kann. 5. In Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, ist daher anzustreben, ein Pflegeverhältnis nicht generell so zu verfestigen, daß die leiblichen Eltern nahezu in jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. 6. Bei einem Streit um die Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern ist in jedem Fall konkret abzuwägen zwischen der nach Art und Ausmaß abzuschätzenden Gefährdung des Kindeswohls durch die Aufhebung des Pflegeverhältnisses und dem rechtlich geschützten Interesse der Eltern an der Rückführung. Im Streit zwischen der Pflegefamilie und den Eltern

OLG Hamm (15 W 216/96) | Datum: 17.03.1997

FGPrax 1997, 145 FamRZ 1998, 447 NJW-RR 1997, 1299 NJWE-FER 1997, 272 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 265 [...]

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