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Der Senat ist unter Berufung auf den Wortlaut des § 709 ZPO der Auffassung, dass die Bestimmung der Sicherheitsleistung ' in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ' nur bei Verurteilungen zu künftig fällig werdenden Leistungen zulässig ist. In sonstigen Fällen ist eine Teilvollstreckung gegen Teilsicherheitsleistung unzulässig. Die vorläufige Vollstreckbarkeit von der Zahlung eines im Urteil festgesetzten Gesamtbetrages abhängig zu machen und Teilvollstreckungen gegen Teilsicherheitsleistungen nicht zuzulassen, entspricht dem erkennbaren gesetzlichen Konzept. Bei der Gesamthöhe der Sicherheitsleistung sind die Hauptforderung, rückständige und künftige Zinsen, Gerichtskosten, Anwaltskosten und ein möglicher Vollstreckungsschaden zu berücksichtigen.
FamRZ 1999, 308 MDR 1997, 1163 OLGReport-Düsseldorf 1997, 290 [...]