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Ist das Gericht der Auffassung, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und nicht alle notwendigen Belege beigefügt sind, hat es unverzüglich nach § 118 Abs. 2 ZPO auf einen ordnungsgemäßen Antrag hinzuwirken. Andernfalls kann es den Antrag nach Abschluß des Verfahrens nicht wegen unzureichender Angaben und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zurückweisen.
EzFamR aktuell 1998, 126 FamRZ 1998, 630 MDR 1998, 559 OLGReport-München 1998, 51 [...]