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1. Auch eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz kann den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. BGB rechtfertigen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt, so daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Unter Umständen reicht ein einzelner Vorfall, sofern er nur außergewöhnlich schwer wiegt. Führt der Ausgleichsberechtigte (hier: der Ehemann) über knapp eineinhalb Jahre ein Doppelleben in sexueller Hinsicht (hier: regelmäßige Aufnahme von Kontakten über Anzeigen in entsprechenden Veröffentlichungen), ist er zudem in dieser Zeit selbst ohne nennenswerte Einkünfte und nutzt er darüber hinaus die berufsbedingt Abwesenheit des Ausgleichspflichtigen für seine Tätigkeiten aus, dann rechtfertigt dies den Ausschluß des Versorgungsausgleichs (hier: Ausgleichsbetrag 109,30 DM) wenigstens dann, wenn der Ausgleichpflichtige nach Entdeckung des Doppellebens völlig zerstört ist und von nun an unter Weinkrämpfen leidet.
FamRZ 1998, 1369 MDR 1998, 476 NJW 1998, 1084 OLGR-Bamberg 1998, 10 OLGReport-Bamberg 1998, 10 [...]