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Bestehen zwischen den Eltern auch noch nach der Scheidung aggressive Spannungen von weit überdurchschnittlicher Intensität und die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft, das Kind von dem nachehelichen Krieg fernzuhalten, und hat das (hier: sachverständigerseits beratene) Familiengericht darüber hinaus festgestellt, daß der nicht sorgeberechtigte Elternteil auch Umgangskontakte zu massiven Vorstößen gegen den Sorgeberechtigten mißbraucht, dann ist die begrenzte (hier: vorerst einjährige) Aussetzung des Umgangsrechts nicht zu beanstanden, wenn das Kind weitere Besuchskontakte verweigert und bei Erzwingung des Umgangsrechts psychische Schäden des Kindes zu befürchten sind.
EzFamR aktuell 1997, 265 FamRZ 1998, 969 FuR 1997, 276 NJWE-FER 1997, 257 (LS) [...]
1. Erörtert das Familiengericht im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens auch Fragen des Umgangsrechts, dann wird die Umgangsrechtsangelegenheit spätestens dann anhängig im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO, wenn sich das Gericht erkennbar mit der Angelegenheit befaßt. Dies folgt aus dem Amtsermittlungsgrundsatz, wonach es keines einleitenden Antrags bedarf. 2. Schließen die Parteien in einem solchen Verfahren eine Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts, dann steht dem Prozeßbevollmächtigten neben den Besprechungs- und Geschäftsgebühren beider Angelegenheiten (Sorge - und Umgangsrecht) nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO aus der Umgangsrechtsangelegenheit nur die Vergleichsgebühr in Höhe einer vollen und nicht einer 15/10-Gebühr zu.
EzFamR aktuell 1997, 169 FamRZ 1997, 1346 JurBüro 1997, 307 NJWE-FER 1997, 259 [...]
Benutzt der Familienrichter zur Berechnung des Versorgungsausgleichs ein Computerprogramm und setzt er den vom Versorgungsträger mitgeteilten monatlichen Rentenbetrag versehentlich bei dem Abfragepunkt 'Jahreswert' ein, so kann die sich dadurch ergebende Unrichtigkeit im Wege des § 319 ZPO korrigiert werden, da es sich hierbei nicht um eine falsche Willensbildung des Gerichts handelt sondern um einen Vorgang, der mit dem Eintippen eines falschen Betrages in den Taschenrechner, also einem typischen Rechenfehler, vergleichbar ist.
EzFamR aktuell 1998, 58 FamRZ 1998, 764 NJW-RR 1998, 1620 OLGReport-Bamberg 1998, 101 [...]
1. Auch eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz kann den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. BGB rechtfertigen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt, so daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Unter Umständen reicht ein einzelner Vorfall, sofern er nur außergewöhnlich schwer wiegt. Führt der Ausgleichsberechtigte (hier: der Ehemann) über knapp eineinhalb Jahre ein Doppelleben in sexueller Hinsicht (hier: regelmäßige Aufnahme von Kontakten über Anzeigen in entsprechenden Veröffentlichungen), ist er zudem in dieser Zeit selbst ohne nennenswerte Einkünfte und nutzt er darüber hinaus die berufsbedingt Abwesenheit des Ausgleichspflichtigen für seine Tätigkeiten aus, dann rechtfertigt dies den Ausschluß des Versorgungsausgleichs (hier: Ausgleichsbetrag 109,30 DM) wenigstens dann, wenn der Ausgleichpflichtige nach Entdeckung des Doppellebens völlig zerstört ist und von nun an unter Weinkrämpfen leidet.
FamRZ 1998, 1369 MDR 1998, 476 NJW 1998, 1084 OLGR-Bamberg 1998, 10 OLGReport-Bamberg 1998, 10 [...]