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Eine Restitutionsklage mit dem Ziel der Feststellung der Vaterschaft eines verstorbenen Mannes gegen dessen Erben ist unzulässig, da die ZPO nur die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Parteien selbst kennt. Auch wenn der ursprüngliche Prozeß auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft durch Urteil des Berufungsgerichts beendet worden ist, ist nach dem Tode des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ein Restitutionsverfahren nach § 641i ZPO bei dem Vormundschaftsgericht zu führen. Insoweit kommt § 1600n Abs. 2 BGB der Vorrang vor § 641i Abs. 3 Satz 1 ZPO zu.
DAVorm 1998, 244 EzFamR aktuell 1998, 95 FamRZ 1998, 382 NJW-RR 1998, 1229 NJWE-FER 1998, 259 [...]
»Soweit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden kann, ist darunter vorbehaltlich zwischenstaatlicher Vereinbarungen, an denen es für Israel fehlt, nur ein inländischer Erbschein zu verstehen (Bestätigung von Senat, DNotZ 1953, 4066).«
DNotZ 1998, 303 FGPrax 1997, 132 FamRZ 1998, 308 NJW-RR 1997, 1094 [...]