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1. Aus § 242 BGB kann sich ein Auskunftsanspruch ergeben, wenn der Rechtsinhaber entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im unklaren ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann.2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn im Streit über den Zugewinnausgleich der auskunftsbegehrende Ehegatte Umstände darlegt, aus denen sich der nicht ganz entfernt liegende Verdacht unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder benachteiligenden Handlungen ergibt (sogenannte illoyale Vermögensminderung im Sinne des § 1375 BGB).3. Sind während des Trennungsjahres Vermögenswerte von rund 72.000 DM verschwunden, so rechtfertigt dies den Verdacht illoyaler Vermögensminderung mit der Folge, daß über den Verbleib der Gelder detailliert und lückenlos Auskunft zu erteilen ist.
FamRZ 1999, 94 MDR 1998, 289 NJW-RR 1998, 1154 OLGReport-Bremen 1998, 11 [...]