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1. Ein Anspruch eines Ehegatten, der mit dem anderen Ehegatten in Gütertrennung lebt, auf Teilhabe an einem eventuellen Vermögenszuwachs als Folge der Mitarbeit in dem Unternehmen des anderen steht nur unter den beiden rechtlichen Gesichtspunkten der Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrags besonderer Art zur Diskussion. 2. Ein Anspruch aus einer stillschweigend eingegangenen Ehegatteninnengesellschaft scheidet dann aus, wenn der Ehegatte keine von der Funktion her gleichberechtigte Tätigkeit in dem Unternehmen des anderen ausübt (hier: Beschäftigung als Taxifahrer im Betrieb des Ehegatten ohne Einfluß auf beziehungsweise Einblick in die Geschäfte). 3. Arbeitet der Ehegatte über viele (hier: zehn) Jahre halbtags im Betrieb des anderen Ehegatten, versorgt darüberhinaus allein den Haushalt und zieht die Kinder groß, dann ist grundsätzlich an das Zustandekommen eines familienrechtlichen Vertrags eigener Art zu denken, der seine Grundlage in der Erwartung der Ehegatten hat, daß auch der mitarbeitende Ehegatte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft an den gemeinsam erarbeiteten Überschüssen teilhat und auf diese Weise in den Genuß der Früchte der Arbeit kommt, und dessen Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen ist. 4. Der Annahme eines familienrechtlichen Vertrags besonderer Art, der Ausgleichsansprüche beim Scheitern der Ehe eröffnen würde, steht entgegen, wenn der Ehegatte in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet und für seine Tätigkeit Lohn erhalten hat. Ausgleichsansprüche kommen in einem solchen Fall höchstens dann in Frage, wenn das (hier: unter anderem durch die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen zum Ausdruck gekommene) Anstellungsverhältnis nur zum Schein eingegangenen worden ist (hier: verneint). Hierfür trägt der mitarbeitende Ehegatte die Beweislast.

OLG Bremen (4 W 19/97) | Datum: 09.12.1997

FamRZ 1999, 227 OLGReport-Bremen 1998, 70 [...]

1. Haben beide Eheleute im Jahre 1987 Scheidungsanträge gestellt, ist über diese Anträge verhandelt worden, haben die Parteien das Verfahren wegen Versöhnung zum Ruhen gebracht und leben sie anschließend bis 1995 wieder zusammen, dann ist der für die Auskunftserteilung maßgebliche Zeitpunkt nach § 1384 BGB nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags im Jahre 1987, sondern der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des alten Verfahrens (hier: der Zeitpunkt der Zustellung eines neuen Scheidungsantrags im Jahre 1996, der deshalb eingereicht wurde, da die weiterbestehende Rechtshängigkeit des Verfahrens aus dem Jahr 1987 in Vergessenheit geraten war). 2. Grundsätzlich beurteilt sich zwar die Frage, bezogen auf welchen Zeitpunkt Auskunft zu erteilen ist, nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, das letztlich zur Scheidung der Ehe führt. Vorangegangenen oder nachfolgende Rechtsstreitigkeiten, die nicht mit der Scheidung enden, bleiben außer Betracht. Der vorliegende Rechtsstreit verlangt aus den besonderen Gründen der hier anders gestalteten Verfahrenssituation eine andere Betrachtungsweise dahingehend, daß nicht auf die Zustellung der Anträge in dem früheren Verfahren, das letztlich zur Scheidung der Ehe der Parteien führt, abgestellt wird, sondern auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den neuen Scheidungsantrag, § 242 ZPO. Grund dafür ist, daß die Parteien sich wieder versöhnt haben und das alte Verfahren bei ihnen offenkundig völlig in Vergessenheit geraten ist, wie die Tatsache zeigt, daß neue Scheidungsanträge gestellt wurden. Die Rücknahme der im ersten Verfahren von den Parteien gestellten Anträge ist nicht deshalb unterblieben, um die Möglichkeit der Fortsetzung des alten Verfahrens bei Scheitern der Versöhnung zu wahren, sondern weil die Parteien dieses Verfahren tatsächlich als erledigt angesehen haben. Im übrigen bestand keine einseitige Möglichkeit, das erste Verfahren durch

OLG Bremen (4 WF 75/97) | Datum: 29.10.1997

FamRZ 1998, 1516 OLGReport-Bremen 1998, 56 [...]

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