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1. Ausgehend von den Grundsätzen des § 1570 BGB besteht keine Erwerbsobliegenheit eines Ehegatten, der ein Kind bis zu acht Jahren (hier: zwei Jahre) betreut. 2. Es kann jedoch zumutbar sein, daß der betreuende Ehegatte eine schon vor der Trennung begonnene Arbeit danach weiter fortsetzt, wenn er die Mehrbelastung durch die Trennung auffangen kann. Der Umstand, daß § 1570 BGB in erster Linie dem Schutz des Kindes dient, findet dabei Beachtung (hier: fiktive Anrechnung eines Einkommens von 621 DM für eine weiterhin als zumutbar erachtete stundenweise Tätigkeit).
FamRZ 1998, 552 OLGR-Naumburg 1997, 169 OLGReport-Naumburg 1997, 169 [...]
1. Zur Berechnung des fiktiven Einkommens auf seiten des Unterhaltsverpflichteten reicht es aus, wenn der Berechtigte ausgehend von der beruflichen Qualifikation des Verpflichteten schlüssig vorträgt, welches Einkommen der Verpflichtete erzielen könnte. 2. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, daß dieses Einkommen konkret nicht erreicht werden kann, trifft den Verpflichteten (hier: Annahme eines fiktiven Einkommens von 3.000 DM bei einem gelernten Kfz-Mechaniker).
FamRZ 1998, 557 OLGR-Naumburg 1997, 232 OLGReport-Naumburg 1997, 232 [...]
1. Ist ein geschiedener Ehegatte, der auch die Kinder der Parteien versorgt, alleiniger Eigentümer des selbstgenutzten Hausgrundstücks, und ist dem anderen Ehegatten an den Räumlichkeiten ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht bewilligt und in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden, dann ist über dessen Antrag auf Zuweisung eines Teils der Räumlichkeiten zu alleiniger Nutzungen nach § 2 HausratsVO zu entscheiden, und nicht nach § 3 HausratsVO. 2. Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn durch die Zuweisung von Räumlichkeiten ein zusätzlicher Konfliktherd geschaffen wird, der zu einer Belastung der Kinder der Parteien führen würde. 3. Kann der geschiedene Ehegatte aus den genannten Gründen sein Wohnrecht nicht ausüben, so steht ihm nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HausratsVO eine Ausgleichszahlung zu (hier: in Höhe von 400 DM als dem Wert, den die Parteien auch in der notariellen Urkunde über die Bestellung des Wohnrechts angegeben hatten, und der auch dem Betrag entspricht, zu dem der Ehegatte eine Wohnung in vergleichbarer Größe anmieten könnte).
FamRZ 1998, 1529 NJW-RR 1998, 1380 OLGReport-Naumburg 1998, 121 [...]