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Hält die Partei dem Festsetzungsgesuch des Rechtsanwalts entgegen, sie hätte ihm bereits vor Erteilung des Mandats erklärt, daß sie mittellos sei und Prozeßkostenhilfe benötige, liegt darin ein nicht gebührenrechtlicher Einwand im Sinne des § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO, der die Festsetzung hindert und einen Schadensersatzanspruch auslösen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, daß der Rechtsanwalt die Partei über deren - von einer Prozeßkostenhilfebewilligung unabhängige - Gebührenpflicht nach § 51 BRAGO belehrt hat.
AGS 1998, 75 AnwBl 1998, 543 JurBüro 1998, 307 NJW-RR 1998, 864 [...]
Der künftige Anspruch auf Zugewinnausgleich kann nicht durch Arrest gesichert werden. Als Schutz vor einer Vermögensminderung beim späteren Ausgleichspflichtigen sieht das Gesetz in § 1389 BGB den Anspruch auf Sicherheitsleistung vor, wenn der Antrag auf Ehescheidung gestellt worden ist. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB kann seinerseits nicht durch Arrest gesichert werden. In Betracht kommt insoweit lediglich eine einstweilige Verfügung.
A.A. OLG Hamm, NJWE-FER 1997, 44 FamRZ 1999, 97 NJWE-FER 1998, 67 OLGReport-Koblenz 1998, 245 [...]