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Bestehen zwischen den Eltern auch noch nach der Scheidung aggressive Spannungen von weit überdurchschnittlicher Intensität und die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft, das Kind von dem nachehelichen Krieg fernzuhalten, und hat das (hier: sachverständigerseits beratene) Familiengericht darüber hinaus festgestellt, daß der nicht sorgeberechtigte Elternteil auch Umgangskontakte zu massiven Vorstößen gegen den Sorgeberechtigten mißbraucht, dann ist die begrenzte (hier: vorerst einjährige) Aussetzung des Umgangsrechts nicht zu beanstanden, wenn das Kind weitere Besuchskontakte verweigert und bei Erzwingung des Umgangsrechts psychische Schäden des Kindes zu befürchten sind.
EzFamR aktuell 1997, 265 FamRZ 1998, 969 FuR 1997, 276 NJWE-FER 1997, 257 (LS) [...]
1. Erörtert das Familiengericht im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens auch Fragen des Umgangsrechts, dann wird die Umgangsrechtsangelegenheit spätestens dann anhängig im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO, wenn sich das Gericht erkennbar mit der Angelegenheit befaßt. Dies folgt aus dem Amtsermittlungsgrundsatz, wonach es keines einleitenden Antrags bedarf. 2. Schließen die Parteien in einem solchen Verfahren eine Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts, dann steht dem Prozeßbevollmächtigten neben den Besprechungs- und Geschäftsgebühren beider Angelegenheiten (Sorge - und Umgangsrecht) nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO aus der Umgangsrechtsangelegenheit nur die Vergleichsgebühr in Höhe einer vollen und nicht einer 15/10-Gebühr zu.
EzFamR aktuell 1997, 169 FamRZ 1997, 1346 JurBüro 1997, 307 NJWE-FER 1997, 259 [...]
Ist gegen den betreuenden Elternteil in erster Instanz wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung ein Zwangsgeld verhängt worden, dann ist das OLG im Beschwerdeverfahren nicht dadurch an der Bestätigung des Zwangsgeldes gehindert, daß der betreuende Elternteil mittlerweile ein neues Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts in Gang gesetzt hat, ohne daß Tatsachen ersichtlich wären, die einen Ausschluß des Umgangsrechts als möglich erscheinen ließen.
FamRZ 1999, 173 (LS) OLGR-Bamberg 1999, 108 OLGReport-Bamberg 1999, 108 [...]
Benutzt der Familienrichter zur Berechnung des Versorgungsausgleichs ein Computerprogramm und setzt er den vom Versorgungsträger mitgeteilten monatlichen Rentenbetrag versehentlich bei dem Abfragepunkt 'Jahreswert' ein, so kann die sich dadurch ergebende Unrichtigkeit im Wege des § 319 ZPO korrigiert werden, da es sich hierbei nicht um eine falsche Willensbildung des Gerichts handelt sondern um einen Vorgang, der mit dem Eintippen eines falschen Betrages in den Taschenrechner, also einem typischen Rechenfehler, vergleichbar ist.
EzFamR aktuell 1998, 58 FamRZ 1998, 764 NJW-RR 1998, 1620 OLGReport-Bamberg 1998, 101 [...]