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1. Der Tochter des Betroffenen, die zu dem privilegierten Personenkreis des § 69g Abs. 1 FGG gehört, der beschwerdeberechtigt ist ohne Vorliegen einer das eigene Recht beeinträchtigenden richterlichen Verfügung, ist auch gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen Einsicht in die Betreuungsakte zu geben. 2. Abzuwägen ist dabei zwischen dem Recht auf Akteneinsicht bezüglich der Aktenbestandteile, auf die sich die amtsgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache stützt und die zur Ausübung des Beschwerderechtes bekannt sein müssen, nach Art. 103 Abs. 1 GG und dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Geheimhaltung seiner persönlicher Daten nach Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Siehe hierzu den Beschluß des BayObLG vom 10.11.1997 - 3Z BR 383/97 BtPrax 1997, 245 [...]