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»1. Für einen zwischen dem 01.01.1976 und dem 02.10.1990 verstorbenen Erblasser, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Testamentserrichtung und des Erbfalls im alten Bundesgebiet hatte, bestimmt sich die Bindung an ein gemeinschaftliches Testament auch für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen nach dem Recht der Bundesrepublik. 2. Die Zuwendung eines den gesamten abgespaltenen Nachlaß bildenden Grundstücks in der ehemaligen DDR als Vorausvermächtnis kann als Alleinerbeinsetzung in den abgespaltenen Nachlaß auszulegen sein. 3. Die Anordnung in einem gemeinschaftlichen Testament, der Überlebende solle über sein Vermögen frei verfügen können, enthält im Zweifel nur die Ermächtigung, über den Nachlaß unter Lebenden frei zu verfügen. 4. Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Klausel, daß der Abkömmling des Erstverstorbenen der Ehegatten durch Verlangen des Pflichtteils bei dessen Tod nichts weiter aus dem Nachlaß erhält, kann dahin auszulegen sein, daß die Geltendmachung des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel den Verlust des Erbrechts auch in den abgespaltenen Nachlaß selbst dann bewirkt, wenn nach dem ZGB/DDR Pflichtteilsansprüche nicht bestehen.«
FGPrax 1997, 232 FamRZ 1998, 124 Rpfleger 1998, 23 ZEV 1997, 504 [...]
Eine Restitutionsklage mit dem Ziel der Feststellung der Vaterschaft eines verstorbenen Mannes gegen dessen Erben ist unzulässig, da die ZPO nur die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Parteien selbst kennt. Auch wenn der ursprüngliche Prozeß auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft durch Urteil des Berufungsgerichts beendet worden ist, ist nach dem Tode des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ein Restitutionsverfahren nach § 641i ZPO bei dem Vormundschaftsgericht zu führen. Insoweit kommt § 1600n Abs. 2 BGB der Vorrang vor § 641i Abs. 3 Satz 1 ZPO zu.
DAVorm 1998, 244 EzFamR aktuell 1998, 95 FamRZ 1998, 382 NJW-RR 1998, 1229 NJWE-FER 1998, 259 [...]