1. Bei einem Unterhaltsschuldner, der seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, ist zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens auf das Durchschnittseinkommen aus drei aufeinander folgenden Jahren, und zwar aus drei Jahren, die möglichst zeitnah zu dem streitigen Unterhaltszeitraum liegen, zurückzugreifen. Diese Art der Berechnung dient dazu, im Hinblick auf die regelmäßig schwankenden Einkünfte des Unterhaltsschuldners, der nicht in jedem Jahr den gleichen wirtschaftlichen Erfolge aufweisen kann, zu einer verläßlichen Beurteilungsgrundlage zu gelangen. 2. Betreibt der Unterhaltsschuldner seine Tätigkeit in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit seiner derzeitigen Ehefrau, dann ist der Gewinn zwischen ihm und seiner Ehefrau für die Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich hälftig aufzuteilen. 3. Wem die Ehegatten extern den Betriebsgewinn jeweils zuordnen, spielt unterhaltsrechtlich keine Rolle, wenn sie zusammenleben, ihren Lebensunterhalt aus den Gewinnen des gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens bestreiten und gleichberechtigt mit etwa gleicher Qualifikation und gleicher Arbeitszeit bei ähnlichen Einsatz in dem Unternehmen tätig sind, so daß wirtschaftlich Mitinhaberschaft vorliegt. 4. Auch der Umstand, daß die Ehegatten in ihrer steuerlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt eine andere Verteilung des Gewinns behauptet haben, ist unbeachtlich, da für die Unterhaltsberechnung nicht auf die steuerliche sondern im Kern auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen ist.
FamRZ 1998, 1385 NJW-RR 1998, 217 OLGReport-Brandenburg 1997, 369 [...]
1. Der Erwerb von Vermögen nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann deren Aufhebung nicht rechtfertigen, da in § 124 ZPO die Änderung der Vermögensverhältnisse nicht als Aufhebunsgrund aufgeführt ist. Es kommt daher allenfalls die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen in Betracht. 2. Hat die vormals arme Partei das erworbene Vermögen wieder verloren, so kann sie nur dann so behandelt werden, als habe sie das Vermögen noch, wenn sie das Vermögen in einer zu mißbilligenden Weise vermindert hat. Es ist insoweit eine vergleichbare Abwägung vorzunehmen, wie sie auch im Rahmen der Prüfung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 115 ZPO vorzunehmen ist, wenn die Partei in Kenntnis des bevorstehenden Prozesses ihr Vermögen gemindert hat 3. Die Festsetzung einer Zahlung aus dem Vermögen kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn mit den zugeflossenen Geldmitteln Vermögenswerte erworben werden, auf deren Verwertung die Partei nach § 115 ZPO in Verbindung mit § 82 BSHG nicht verwiesen werden könnte (hier: Ausgabe von 18.000 DM zum Kauf eines beruflich genutzten Pkws und zur Rückzahlung eines Darlehens, das der Finanzierung der Anschaffung von Möbeln nach der Trennung gedient hat).
FamRZ 1997, 1543 MDR 1998, 306 OLGR-Brandenburg 1998, 12 OLGReport-Brandenburg 1998, 12 [...]
Zur (hier: bejahten) Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung zu bewilligen, wenn die verspätete Antragstellung darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht der Partei den Eindruck vermittelt hat, die für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozeßkostenhilfe erstrecke sich auch auf ein isoliert betriebenes Sorgerechtsverfahren.
FamRZ 1997, 1542 OLGR-Brandenburg 1997, 256 OLGReport-Brandenburg 1997, 256 [...]
1. Die Frage, ob vor dem 3.10.1990 Eigentum im Beitrittsgebiet erworben oder verloren wurde, beurteilt sich nach früheren DDR-Recht. 2. Vor der Eheschließung kam ein gemeinsamer Eigentumserwerb der späteren Ehegatten an Grundstücken nur durch gemeinsamen rechtsgeschäftlichen Erwerb in Frage. Die Anwendung des § 299 Abs. 1 ZGB setzt den Bestand der Ehe zum Zeitpunkt des Erwerbs voraus. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Nichtverheiratete kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der nicht erwerbende Partner oder dessen Familie finanzielle Unterstützung zum Kauf geleistet haben. 3. Soweit unter bestimmten Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 13 FGB vorehelich gebildetes Alleineigentum mit der Eheschließung gemeinsames Eigentum werden konnte, wurden Grundstücke von diesen Fällen nicht erfaßt. 4. Der Ausgleichsanspruch des § 40 FGB ist ein Geldanspruch. Eine Grundbuchberichtigung kann mit ihm nicht verlangt werden.
FamRZ 1998, 1176 NJW 1998, 246 OLGReport-Brandenburg 1997, 347 VIZ 1998, 288 [...]
1. Der Streitwert einer Ehesache richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eheleute. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG ist für die Einkommensverhältnisse in Ehesachen das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Abzustellen ist dabei auf den Verdienst im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags, §§ 4 ZPO, 15 GKG. 2. Unter Nettoeinkommen im Sinne des GKG versteht man den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der anderen gesetzlichen Abzüge vom Bruttoeinkommen letztlich als Lohn, Gehalt oder sonstiges Einkommen verbleibt. Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen angemessen in der Größenordnung zwischen fünf und zehn Prozent zu berücksichtigen. 3. Eine Reduzierung des Einkommens im Laufe des Scheidungsverfahrens hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts.
FamRZ 1998, 1312 JurBüro 1998, 259 NJW-RR 1998, 867 OLGReport-Brandenburg 1998, 172 [...]