1. Auch wenn beiden Elternteilen nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam belassen wurde, kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, diese im Unterhaltsrechtsstreit gegen den anderen Elternteil nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB allein vertreten. 2. Reicht das Einkommen eines Selbständigen nicht aus, den Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder zu zahlen, so kann er wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen.
FamRZ 1998, 313 Kind-Prax 1998, 27 NJWE-FER 1997, 126 OLGReport-Hamm 1997, 125 [...]
1. Den unterhaltsberechtigten Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, trifft in der Regel ab Beginn des dritten Schuljahres eine stundenweise Erwerbsobliegenheit. 2. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, dann ist ihm ein fiktives Versorgungsentgelt zuzurechnen (hier: 600 DM). 3. (Fiktives) Erwerbseinkommen und Versorgungsentgelt auf Seiten des Berechtigten sind auf den konkreten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen, nicht auf einen fiktiven Mindestbedarf.
FamRZ 1997, 1073 NJWE-FER 1997, 123 OLGReport-Hamm 1997, 70 [...]
Der 'nicht zu ersetzende Nachteil' im Sinne des § 712 Abs. 1 ZPO muß gerade durch die Vollstreckung ausgelöst werden. Für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist es nicht ausreichend, daß ein Rückforderungsanspruch eventuell nicht durchsetzbar sein könnte, da dies eine regelmäßige Vollstreckungsfolge ist, die vom Schuldner hinzunehmen ist.
FamRZ 1997, 1489 InVo 1998, 51 OLGReport-Hamm 1997, 235 [...]
1. Die Mahnung erfordert für ihre Wirksamkeit eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung. Bei mehreren Unterhaltsgläubigern (hier: drei Kinder aus geschiedener Ehe) muß die Mahnung den für den jeweiligen Gläubiger geforderten Unterhaltsbetrag konkret beziffern. Verzug tritt für jeden Gläubiger nur in Höhe des konkret bezifferten Betrages ein. 2. Bedarf der Unterhaltsschuldner einer Haushaltshilfe und werden diese Leistungen von Familienangehörigen (hier: Mutter und Schwester des Verpflichteten) erbracht, dann sind die an sich für die Haushaltshilfe benötigten Beträge (hier: 200 DM im Monat) fiktiv zugunsten des Verpflichteten zu berücksichtigen, da es sich bei den Leistungen der Angehörigen um freiwillige Leistungen handelt, die die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht erhöhen sollen.
FamRZ 1997, 1102 NJW-RR 1997, 962 NJWE-FER 1997, 222 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 205 [...]
1. Die Prozeßstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB dauert im Unterhaltsprozeß über die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus fort, wenn dem klagenden Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird. 2. Nach der Neuregelung des § 91 BSHG, die nunmehr die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche vom Träger der Sozialhilfe auf den Unterhaltsberechtigten erlaubt, ist diese neue Regelung auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach dem Unterhaltsvorschußgesetz entsprechend anzuwenden, da die Sachlagen mit Ausnahme des Trägers der Hilfe identisch sind. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Unterhaltsvorschußgesetz stellt ein gesetzgeberisches Versehen dar. 3. Hat der minderjährigen Kindern zu Barunterhalt verpflichtete Elternteil schon vor Eingehung der Ehe seine erlernten Beruf (hier: technischer Zeichner) aufgegeben und mit einem Studium begonnen (hier: Ausbildung zum Produktdesigner an der Fachhochschule), dann kann er sich nach dem Scheitern der Ehe nicht darauf berufen, daß auch bei Fortsetzung der Ehe im Hinblick auf das Studium keine Leistungsfähigkeit vorgelegen hätte, wenn er das Studium nur nachlässig betrieben hat und ein Abschluß nicht abzusehen ist (hier: Studiendauer bisher zwölf Semester bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern, Studienende nicht absehbar).
FamRZ 1998, 30 NJW 1997, 3384 NJW 2001, 392 OLGReport-Hamm 1997, 261 [...]