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Ist eine Minderjährige nach ihrem Reifegrad in der Lage, die Bedeutung und Tragweite eines Schwangerschaftsabbruchs für ihr Leben zu erkennen, so bedarf sie zur Durchführung des mit einem Schwangerschaftsabbruch verbundenen ärztlichen Eingriff nicht der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
AG Schlüchtern (X 17/97) | Datum: 29.04.1997
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